Am 10.12.2020 hat die Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen (EKK) zu einem (virtuellen) runden Tisch zum Thema kollektiver Rechtsschutz eingeladen:
- Teilnehmer
- aus verschiedenen Bereichen mit unterschiedlichen Standpunkten
- Diskussionsthemen
- Bedeutung des kollektiven Rechtsschutzes
- Notwendigkeit zur Schaffung einer entsprechenden Normierung in der Schweiz (zB für einen Falle wie Dieselgate).
Im Einzelnen:
- Schweiz / ZPO-Revision zum kollektiven Rechtsschutz (VE-ZPO 89a)
- Ein Vertreter des Bundesamtes für Justiz (BJ) stellte die Einzelheiten des Vorentwurfs zur Reform der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vor
- Erinnerlich hatte der BR 2018 vorgeschlagen, im Rahmen dieser Reform auch den kollektiven Rechtsschutz zu regeln (Art. 89aVE-ZPO)
- Im Entwurf zur ZPO-Änderung, der dem Parlament unterbreitet wurde, hat der BR allerdings auf dieses Instrument verzichtet, um später darauf zurückzukommen
- Nebst der Verbandsklage,mit der Organisationen nach einem Zertifizierungsverfahren die Konsumenteninteressen hätten vertreten können, sah der Vorentwurf ursprünglich auch die Möglichkeit eines sog. Gruppenvergleichs vor
- Im Rahmen eines regen Austausch wurden die Argumente für und gegen eine solche Regelung diskutiert
- Europäische Union / Richtlinie
- Die Europäische Union hat am 25.11.2020 die Richtlinie (EU) 2020/1828 verabschiedet, die eine Verbandsklage vorsieht und damit die Verfahren in allen Mitgliedstaaten vereinheitlicht
- Verschiedene jüngere Verfahren haben deutlich gezeigt, wie schwierig es für einzelne Konsumenten ist, individuell gegen ein Unternehmen vorzugehen [1]
- Für Unternehmen wäre es einfacher, mit einer „Gruppe“ zu verhandeln, anstatt sich mit hunderten oder tausenden von ähnlichen Klagen konfrontiert zu sehen
- Nach Ansicht des EKK wäre dies der Fall gewesen, wenn sich die Konsumenten aus der Romandie nicht der Klage der deutschen Verbraucherzentrale angeschlossen hätten, die vom Gericht gutgeheissen wurde [2]
- Finanzielle Belastung
- Mehrere Teilnehmer des runden Tisches wiesen auf die finanzielle Belastung für die einzelnen Konsumenten hin, die von kleinen Schäden betroffen seien
- Dabei wurde in Frage gestellt, ob sich mit dem aktuellen Revisionsvorschlag alle Schwierigkeiten lösen liessen
- Mit einer Regelung, die nebst der Verbandsklage auch die Möglichkeit des Gruppenvergleichs vorsehe, könne die Zahl der Rechtsverfahren im Interesse aller Akteure reduziert werden, v.a. wenn wie in der EU einzig „qualifizierte Einrichtungen“ eine solche Klage erheben könnten.
Der Präsident der EKK forderte bei Beendigung des runden Tisches, dass der kollektive Rechtsschutz für Konsumenten geregelt und das Bewusstsein für die Bedeutung dieser Frage geschärft werde.
[1] Beim Dieselgate wurde die SKS, die in diesem Fall mehr als 6000 Deutschschweizer Konsumentinnen und Konsumenten vertreten wollte, vom Bundesgericht wegen fehlender Prozessfähigkeit abgewiesen (BGE 4A_43/2020 vom 16.07.2020).
Vgl. auch
[2] Vgl. Plattform MyRight und Forderung der Musterfeststellungsklage, die durch einen Vergleich mit allen beteiligten Parteien beigelegt wurde. Weitere Informationen dazu sind auf der Seite der deutschen Verbraucherzentrale verfügbar (Verbraucherzentrale.de).
Weiterführende Informationen
- Zivilprozessordnung (ZPO): Gerichtszugang soll leichter werden | law-news.ch
- Zugangserleichterung zu den Gerichten | law-news.ch
- Zivilprozess
- Zivilprozess
- Prozessfinanzierungen
- Ziele
- Kollektiver Rechtsschutz / Gruppenklagen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam