ZGB 450 Abs. 2 Ziffer 2
Der testamentarische Ausschluss der Mutter von der Verwaltung des Nachlassvermögens ihres Sohnes durch deren verstorbenen Lebenspartner führt nicht dazu, dass diese nicht zur Beschwerde gegen Entscheide der KESB hinsichtlich des Nachlassvermögens befugt ist.
Selbst wenn die Mutter von der Verwaltung des Nachlassvermögens ihres Sohnes ausgeschlossen ist,
- kann sie
- ihre dienende Funktion grundsätzlich weiterhin wahrnehmen und
- die Interessen ihres Kindes hinsichtlich des Nachlassvermögens wahren,
- sofern und soweit nicht andere Umstände hinzukommen, wie
Das Bundesgericht hiess daher die Beschwerde der Kindsmutter gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
Quelle
BGer 5A_322/2019 vom 08.07.2020