Unterschiedliche Inkrafttreten und Gültigkeitsdauern
Der Bundesrat (BR) hat am 20.01.2021 die im Dezember 2020 eingeführten Änderungen des Covid-19-Gesetzes umgesetzt und den bereits bestehenden Massnahmenkatalog im Bereich Kurzarbeit erweitert:
- Rückwirkende Aufhebung der Karenzfrist per 01.09.2020 bis 31.03.2021
- Rückwirkende Aufhebung der maximalen Bezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) bei mehr als 85 % Arbeitsausfall von vier Abrechnungsperioden zwischen 01.03.2020 und 31.03.2021
- Anspruchsausweitung der KAE auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und Lernende, bis zum 30.06.2021.
Im Einzelnen:
Karenzfrist-Aufhebung
- Funktion der Karenzfrist
- Die Karenzfrist stellt eine Art des Selbstbehalts im Sinne einer Schadensminderungspflicht für die Unternehmen während jedem Bezugsmonat von Kurzarbeit dar
- Ausgangslage
- Seit September 2020 galt eine Karenzfrist von 1 Tag (minimale durch das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) vorgesehene Frist)
- Erleichterung
- Um weitere Hürden zum Einsatz von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) abzubauen und die Liquidität von Unternehmen zu verbessern, wurde rückwirkend ab 01.09.2020 und bis zum 31.03.2021 ganz von einer Karenzzeit abgesehen
- Fristkoordination mit summarischem Verfahren
- Die vorerwähnte Frist entspricht nun der Befristung des summarischen Verfahrens
- Kein Meldebedarf für Arbeitgeber
- Die Arbeitgeber bräuchten infolge dieser rückwirkenden Änderung nichts zu unternehmen
- (Rückwirkende) Anpassung von Amtes wegen
- Die Arbeitslosenversicherung werde ihre Abrechnung von sich aus anpassen und die Differenz für die Karenztage ausbezahlen
Aufhebung der maximalen Bezugsdauer von KAE
- Entscheid
- Die maximale Bezugsdauer von KAE bei mehr als 85 % Arbeitsausfall von vier Abrechnungsperioden werde rückwirkend für den Zeitraum 01.03.2020 bis und mit 31.03.2021 aufgehoben
- Auswirkungs-Absicherung
- Es werde sichergestellt, dass sich diese vorübergehende Aufhebung der Höchstanzahl an Abrechnungsperioden nicht nach deren Ende nachteilig auf die Betriebe auswirke
- Dafür werde die Nichtberücksichtigung der Abrechnungsperioden, für die der Arbeitsausfall 85 % der betrieblichen Arbeitszeit überschritten habe, bis Ende 2023 verlängert
- So könnten diejenigen Betriebe, welche stark von behördlichen Massnahmen betroffen seien, beim Erhalt ihrer Arbeitsplätze unterstützt werden
Anspruchsgruppen-Erweiterung
- Anspruchsgruppen-Ausweitung
- Der Anspruch auf KAE werde auf weitere Anspruchsgruppen ausgeweitet
- Personen
- Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen
- Lernende in Betrieben, welche aufgrund einer behördlichen Anordnung schliessen mussten,
- subsidiär zu anderen finanziellen Unterstützungsleistungen, Anspruch auf KAE. KAE für Lernende
- die Betriebe würden diese nur erhalten, sofern die Fortsetzung der Ausbildung gewährleistet sei
- subsidiär zu anderen finanziellen Unterstützungsleistungen, Anspruch auf KAE. KAE für Lernende
- Ziele der Anspruchsgruppen-Ausweitung
- Finanzielle Entlastung der Unternehmen, die stark von behördlichen Massnahmen betroffen seien
- Sicherstellung der Fortführung der Ausbildung von Lernenden
- Antrags-Obliegenheit
- Die Unternehmen könnten für diese Anspruchsgruppen ab Abrechnungsperiode Januar 2021 die KAE beantragen
- Befristung
- Diese Ausweitung der Anspruchsgruppen sei bis zum 30.06.2021 befristet
- Dies entspreche der Befristung des ausserordentlichen Anspruches auf KAE von „Personen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auf Abruf“.
Weitere Informationen und Massnahmen
„Das Parlament hat das Covid-19-Gesetz am 18. Dezember 2020 mit einem Artikel 17a ergänzt. Direkt gestützt auf diesen Gesetzesartikel erhalten Personen mit tiefem Einkommen rückwirkend zum 1. Dezember 2020 und bis am 31. März 2021 einen höheren Anspruch auf KAE. Personen, welche auf ein Vollzeitpensum und einen vollständigen Arbeitsausfall bezogen ein Einkommen bis 3 470 Franken erzielen, erhalten 100 Prozent KAE. Bei einem Einkommen zwischen 3 470 bis 4 340 Franken erhalten alle Arbeitnehmenden 3 470 Franken, was einer KAE von 80 bis 100 Prozent entspricht. In diesem Zusammenhang werden die Vorschriften zur summarischen Abrechnung in der Verordnung noch präzisiert.
Die Änderungen der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, die von den Kantonen, Sozialpartnern und parlamentarischen Kommissionen im Grundsatz begrüsst werden, treten am 21. Januar 2021 in Kraft.“
Quelle: Kommunikation WBF vom 20.01.2021
Dokumente
Weiterführende Informationen:
- Coronavirus (COVID-19): Kurzarbeitsentschädigung – Verlängerung summarisches Verfahren bis 31.03.2021
- Coronavirus (COVID-19): Kurzarbeitsentschädigung für Mitarbeiter auf Abruf bis 30.06.2021| law-news.ch
- Coronavirus (COVID-19): Kurzarbeitsentschädigung bei Arbeitsausfällen ab September 2020
- Coronavirus (COVID-19): Covid-19-Gesetz zustande gekommen und Ende des Notrechts am SA 26.09.2020
- Kurzarbeitsentschädigung
- Teilzeitarbeit im Zeichen der Corona-Krise
Quelle
LawMedia Redaktionsteam