DBG 16 Abs. 1
Im Entscheid 2C_346/2020 bestätigte das Bundesgericht seine Rechtsprechung, wonach der teilweise Forderungsverzicht einer Bank zugunsten eines privaten Schuldners für diesen steuerbares Einkommen darstellte (vgl. Art. 16 Abs. 1 DBG).
Im Einzelnen führte es zu aus:
Der Schuldenerlass ermögliche der betroffenen Person ihre Verbindlichkeiten im entsprechenden Umfang zu reduzieren.
Dieser Verbesserung der finanziellen Situation sei im Rahmen der Besteuerung Rechnung zu tragen, wobei die Anwendung von DBG 16 Abs. 1 in diesem Zusammenhang in keiner Weise von der Bonität des Schuldners abhängig sei (vgl. BGE 142 II 197 E. 5.4 S. 201 f. und E. 5.5.3 f. S. 203 f.).
Es möge zwar im Grundsatz stimmen, dass die Liquidität des Steuerpflichtigen durch einen Schuldenerlass nicht erhöht werde. Trotzdem gelte der Schuldenerlass als Einkommen (vgl. BGE 142 II 197 E. 6.3 S. 205 f.).
Entsprechend durfte die Vorinstanz somit den Schuldenerlass bei der Beurteilung der Veranlagung mit Ermessenszuschlag zu Recht als steuerbares Einkommen berücksichtigen, ohne dabei Bundesrecht zu verletzen.
Im Zusammenhang mit der steuerrechtlichen Behandlung des Schuldenerlasses behaupteten die Steuerpflichtigen in mehreren Punkten eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Diese habe fälschlicherweise angenommen, sie seien in der fraglichen Steuerperiode solvent gewesen. Gemäss Bundesgericht habe die Bonität des Steuerpflichtigen nach dem Dargelegten keinen Einfluss auf die steuerrechtliche Beurteilung eines Schuldenerlasses, weshalb auf die entsprechenden Rügen nicht näher einzugehen sei.
Abweisung der Beschwerde.
Quelle
BGer 2C_346/2020 vom 07.10.2020
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 2C_346/2020 vom 07.10.2020
- Link 2
- https://law.ch/lawinfo/schulderlass-forderungsverzicht/steuern
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- Versteuerung Sanierungsgewinn