Kreisschreiben Nr. 24 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 20.11.2017
Gegenstand
Bei der nachgenannten Konkretisierung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) vom 12.01.2021 geht es um Sachauslagen in Form von steuerbaren Urkunden durch einen FCP, eine SICAV oder eine KmGK an den Anleger unterliegen nicht der Umsatzabgabe. Aufgrund von verschiedenen Rulinganfragen legt die ESTV dar, wann eine derartige Sachauslage vorliegt.
Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 12.01.2021
In Konkretisierung von Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG; SR 641.10) hält das Kreisschreiben Nr. 24 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 20. November 2017 über die kollektiven Kapitalanlagen als Gegenstand der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben in Ziffer 2.1.9.1.2., Abschnitt 3 Folgendes fest: Sachauslagen in Form von steuerbaren Urkunden durch einen FCP, eine SICAV oder eine KmGK an den Anleger unterliegen nicht der Umsatzabgabe.
Darlegung einer Sachauslage
Aufgrund von verschiedenen Rulinganfragen legte die ESTV dar, wann eine derartige Sachauslage vorliege:
- Sacheinlage / Definition + Befreiung von der Umsatzabgabe
- In Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b StG werde die Sacheinlage von steuerbaren Urkunden zur Liberierung von Anteilen an kollektiven Kapitaleinlagen von der Umsatzabgabe ausgenommen
- Sachauslage / Definition + Befreiung von der Umsatzabgabe
- Im Umkehrschluss könne die Sachauslage nur dann von der Umsatzabgabe ausgenommen werden, wenn dadurch die kollektive Kapitalanlage teilweise oder vollumfänglich liquidiert werde
- Verrechnungssteuerpflicht
- Bei einer inländischen kollektiven Kapitalanlage falle in der Folge auf dem entsprechenden Liquidationsüberschuss grundsätzlich die Verrechnungssteuer an
- Keine Sachauslage, wenn Investor kündigt
- Eine Sachauslage im Sinne des StG liege demgegenüber dann nicht vor, wenn der Investor von seinem vertraglichen Kündigungsrecht Gebrauch mache und somit den Anspruch auf den ihm zustehenden Anteil am Nettoanlagevermögen der kollektiven Kapitalanlage geltend mache
- Kündigungsrecht der Anleger nach KAG
- Gemäss Artikel 78 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23.06.2006 (KAG; SR 951.31) würden die Anleger mit der Zeichnung der Anteile eine Forderung auf Beteiligung am Vermögen und am Ertrag der kollektiven Kapitalanlage
- Gemäss Artikel 78 Absatz 2 KAG seien die Anleger grundsätzlich jederzeit berechtigt, die Rücknahme ihrer Anteile und deren Auszahlung in bar zu verlangen
- Lieferung einer Urkunde statt Barzahlung aus dem Fondsvermögen
- Werde die Forderung gemäss Art. 78 Absatz 1 KAG anstelle einer Barzahlung mit der Lieferung von steuerbaren Urkunden aus dem Fondsvermögen beglichen, stelle dies eine entgeltliche Übertragung von steuerbaren Urkunden dar und unterliege in der Folge grundsätzlich der Umsatzabgabe
- In diesen Fällen liege somit keine Sachauslage im Sinne der eingangs erwähnten Ziffer 2.1.9.1.2 vor
- Analoge Anwendung auf ausländische kollektive Kapitalanlagen
- Im vorliegenden Kontext wende die ESTV diese Regelung in analoger Weise auch auf ausländische kollektive Kapitalanlagen an.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam