StGB 66a Abs. 2 + EMRK 8 Abs. 2
Sachverhalt
Die Vorinstanz sprach gegen einen 28 Jahre alten Chilenen, der im Alter von 13 Jahren in die Schweiz gekommen war, wegen versuchter schwerer Körperverletzung eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten und eine Landesverweisung von 7 Jahren aus.
Erwägungen des Bundesgerichts
Gemäss StGB 66a ist bei schwerer Körperverletzung und weiteren Delikten die obligatorische Landesverweisung gegen Ausländer zu erlassen.
Ob ein Härtefall bestehe, bestimme sich laut Bundesgericht weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führe eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls.
Die Härtefallprüfung sei in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen.
Die besondere Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern würde insofern berücksichtigt, als eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sei.
Bei der anschliessenden Interessenabwägung sei der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen.
In concreto lagen nicht genügend gewichtige persönlichen Interessen und damit kein Härtefall nach StGB 66a Abs. 2 vor, so dass auf eine Interessenabwägung verzichtet werden konnte.
Entscheid
- Abweisung der Beschwerde in Strafsachen des Beschwerdeführers
- Auferlegung der Gerichtskosten an den Beschwerdeführer
Quelle
BGer 6B_690/2019 vom 04.12.2019 = BGE 146 IV 405