StGB 305bis Ziffer 2; StPO 122 Abs. 1, StPO 126 Abs. 1 lit. a; OR 41, OR 50 Abs. 3 (Zivilklage)
Sofern und soweit das Gericht den Beschuldigten schuldig spricht, hat es zwingend über die geltend gemachten, hinreichend begründeten und bezifferten Schadenersatzforderungen zu entscheiden.
Der Straftatbestand der Geldwäscherei kommt in Fällen zum Zuge, in welchen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus deliktischem Vermögen herrühren.
Nebst des staatlichen Einziehungsinteresses besteht auch der Schutz zG der individuell durch die Vortat geschädigten Person.
Die Haftung des Geldwäschers erstreckt sich auch auf den durch die Vortat verursachten Schaden im Umfang der Vermögenswerte, deren Einziehung durch die Geldwäscherei vereitelt worden ist.
Quelle
BGer 6B_1202/2019 vom 09.07.2020 = BGE 146 IV 211 ff.