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Coronavirus (COVID-19): Erwerbsersatz-Kürzung in der Quarantäne

Datum:
15.02.2021
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
BAG-Liste der Corona-Risikogebiete, Coronavirus (COVID-19), Einreise aus Risikogebiet, lohnfortzahlungspflicht, Meldepflicht, Quarantäne
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei Verzicht auf Quarantäne-Abkürzung endet neu die Erwerbsersatzpflicht nach 7 Tagen

Seit 08.02.2021 lässt sich die Corona-Quarantäne abkürzen, auf 7 Tage.

Wir berichteten:

Der Bundesrat hat – wenig bekanntgemacht – gleichzeitig den Lohnersatz bei der Corona-Quarantäne gekürzt:

  • Erhielten Arbeitnehmer (ohne Lohnfortzahlungspflicht) und Selbstständigerwerbende, unverschuldete Quarantäne je vorausgesetzt, bisher maximal während 10 Tagen Erwerbsersatz-Taggelder, können sie neu nur noch für höchstens 7 Tage Erwerbsersatz beanspruchen
  • Den Corona-Test haben Betroffene selber zu bezahlen, d.h. bei einem Schnelltest rund CHF 60 und bei einem PCR-Test mindestens CHF 137.

Verzicht auf  den Corona-Test:

  • Verzichtet der Betroffene auf einen Corona-Test bzw. auf eine Quarantäne-Verkürzung hat dies für ihn folgende Auswirkungen:
    • Kein Recht auf  (vorzeitige) Quarantäne-Beendigung
    • Keine weitere Erwerbsersatz-Entschädigung.

Es ist davon auszugehen, dass diese neue Regelung für Quarantäne-Einsitzende mit Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers präjudizierende Wirkung hat:

  • Keine Lohnzahlungspflicht bei Test-Verweigerung bzw. Verzicht auf Quarantäne-Verkürzung.

Das weitere wird sich weisen.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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