Bei Verzicht auf Quarantäne-Abkürzung endet neu die Erwerbsersatzpflicht nach 7 Tagen
Seit 08.02.2021 lässt sich die Corona-Quarantäne abkürzen, auf 7 Tage.
Wir berichteten:
- Coronavirus (COVID-19): Einreise in die Schweiz ab MO 08.02.2021 (Unterkapitel „Vorgehen nach der Einreise“)
Der Bundesrat hat – wenig bekanntgemacht – gleichzeitig den Lohnersatz bei der Corona-Quarantäne gekürzt:
- Erhielten Arbeitnehmer (ohne Lohnfortzahlungspflicht) und Selbstständigerwerbende, unverschuldete Quarantäne je vorausgesetzt, bisher maximal während 10 Tagen Erwerbsersatz-Taggelder, können sie neu nur noch für höchstens 7 Tage Erwerbsersatz beanspruchen
- Den Corona-Test haben Betroffene selber zu bezahlen, d.h. bei einem Schnelltest rund CHF 60 und bei einem PCR-Test mindestens CHF 137.
Verzicht auf den Corona-Test:
- Verzichtet der Betroffene auf einen Corona-Test bzw. auf eine Quarantäne-Verkürzung hat dies für ihn folgende Auswirkungen:
- Kein Recht auf (vorzeitige) Quarantäne-Beendigung
- Keine weitere Erwerbsersatz-Entschädigung.
Es ist davon auszugehen, dass diese neue Regelung für Quarantäne-Einsitzende mit Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers präjudizierende Wirkung hat:
- Keine Lohnzahlungspflicht bei Test-Verweigerung bzw. Verzicht auf Quarantäne-Verkürzung.
Das weitere wird sich weisen.
Weiterführende Informationen
- Neue Einreisebedingungen per 08.02.2021
- Beitrag zur Einreise vom 06.08.2020
- Beitrag vom 27.07.2020 zu den Risikoländern
- Ferienplanung
Quelle
LawMedia Redaktionsteam