Nur bei voraussichtlich dauernder Urteilsunfähigkeit des Auftraggebers
Nach Art. 397a OR sind Beauftragte und damit auch Rechtsanwälte verpflichtet, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) von der voraussichtlich dauernden Urteilsunfähigkeit des Auftraggebers zu benachrichtigen, wenn „eine solche Meldung zur Interessenwahrung als angezeigt erscheint“.
Die Sondernorm gilt als sog. „Muss-Vorschrift“.
Ob das Berufsgeheimnis Vorrang geniesst (vgl. dazu FELLMANN, Meldepflicht des Beauftragten nach Art. 397a OR, Anwaltsrevue 2013, S. 357) oder, ob die Spezialnorm OR 397a grundsätzlich ein Rechtfertigungsgrund für die Meldung bildet (vgl. GEHRER CAROLE / GIGER GION, CHK – Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Vertragsverhältnis Teil 2: Arbeitsvertrag, Werkvertrag, Auftrag, GoA, Bürgschaft, Art. 319 – 529, 3. Auflage, Zürich 2016, N 13), ist umstritten.
Nach erfolgter Meldung einer vermuteten Urteilsunfähigkeit hat die Erwachsenenschutzbehörde zu prüfen, ob mit dem über den Verlust der Urteilsfähigkeit hinaus dauernden Auftrag die Interessen des Mandanten genügend gewahrt sind. Letztlich wird sie darüber befinden, ob ein sog. „verlängertes Mandat“ gilt oder nicht.
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LawMedia Redaktionsteam