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Vorsorge

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Kostenlose Bundesbroschüre: Die Ergänzungsleistungen

Datum:
06.02.2021
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Vorsorge
Stichworte:
Altersvorsorge, Arbeitslosenversicherung, berufliche Vorsorge, Ergänzungsleistungen, Erwerbsersatz, Familienzulagen, Invalidenvorsorge, Krankenversicherung, Militärversicherung, Private Vorsorge, Unfallversicherung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Die Schweiz stellt seiner Bevölkerung ein gut ausgebautes und solides System der sozialen Sicherheit zur Verfügung:

  • Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV) / 1. Säule
  • Invalidenversicherung (IV)
  • Arbeitslosenversicherung (AlV)
  • berufliche Vorsorge (BVG) / 2. Säule
  • Krankenversicherung (KVG)
  • Unfallversicherung (UVG)
  • Erwerbsersatz für Mütter und Dienstleistende
  • Militärversicherung
  • Familienzulagen
  • Private Vorsorge (Säule 3a / 3b)

Ziele der Säule 1 (AHV/IV), der Säule 2 (Berufliche Vorsorge) wie auch der Säule 3 (private Vorsorge) sind:

  • Finanzielle Sicherstellung des Ruhestandes
  • Vermeidung materieller Not.

Es gibt Fälle, bei denen die Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsvorsorge nicht ausreichen, um die Lebenshaltungskosten vollständig zu decken.

Denkbar ist dies bei folgenden Begebenheiten:

  • Bescheidene Rente wegen Erwerbsunterbrüchen
  • Pflegebedürftigkeit mit Heimaufenthalt
  • Aufgebrauchte Ersparnisse.

Für solche Fälle gibt es seit 1966 die sog. „Ergänzungsleistungen“ (EL).

Gegenstand der „Ergänzungsleistungen“

Die Bundes-Broschüre vermittelt grundlegende Informationen zu den „Ergänzungsleistungen“ (EL):

EL-Ziele

Die EL sollen bei minderbemittelten Personen die ungedeckten Kosten für den Lebensunterhalt und die Miete, für die medizinische Versorgung und den Aufenthalt in einem Heim übernehmen.

Ergänzungsleistungen

EL-Funktion

Das Grundprinzip der EL ist einfach:

  • Reichen die Einnahmen nicht aus, um die Grundbedürfnisse zu decken, übernehmen die EL die Differenz.
  • Die Kosten dafür trägt die „Gemeinschaft“.
    • Finanzierung der EL durch Bund und Kantone mit Steuereinnahmen
    • Gezielte EL-Deckung zur Verhinderung der Armut in der Schweiz.
Funktion: Ergänzungsleistungen

EL-Voraussetzungen

Bei den EL-Voraussetzungen wird unterschieden in:

  • Persönliche Voraussetzungen
  • Finanzielle Voraussetzungen

Persönliche Voraussetzungen

Für den EL-Bezug bestehen klare Voraussetzungen:

  • Anspruch auf eine Rente bzw. Taggelder
    • eine AHV-Rente oder
    • eine IV-Rente oder
    • eine Hilflosenentschädigung oder
    • Taggelder der IV
  • Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind
    • Ausländer: 10 Jahre ununterbrochener Aufenthalt in der Schweiz
    • Flüchtlinge und Staatenlose: 5 Jahre
    • Angehörige von Staaten der Europäischen Union (EU): gleiche Voraussetzungen wie für Schweizer

Finanzielle Voraussetzungen

Erfüllt die ersuchende Person die oben genannten persönlichen Bedingungen, werden die finanziellen Voraussetzungen geprüft:

  • Geringes Vermögen als Leistungsvoraussetzung
    • Einzelpersonen unter CHF 100000
    • Paare unter CHF 200000
  • Höhere Ausgaben als Einkommen
  • Ausgaben / Einnahmen
    • Anerkannte Ausgaben
      • nach Gesetz
        • Als anerkannten Ausgaben gelten insbesondere
          • ein Pauschalbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf
          • die Wohnkosten bis zu einem Höchstbetrag
          • die Prämie der obligatorischen Krankenversicherung (höchstens die kantonale oder regionale Durchschnittsprämie)
        • Anrechenbare Einnahmen
          • nach Gesetz
            • Als Einnahmen werden im Wesentlichen
              • die Renten der AHV
              • allfällige IV-Renten und
              • Renten der beruflichen Vorsorge sowie
              • ein allfälliges Erwerbseinkommen
  • Vermögensverzehr
    • Falls bei der betroffenen Person ein Vermögen vorhanden ist, muss auch davon ein Teil verwendet werden, um die Ausgaben zu decken.
Voraussetzungen: Ergänzungsleistungen

EL-Berechnungen

Die EL setzen sich aus zwei verschiedenen Elementen zusammen:

  • Standardisierte Leistungen für den Lebensunterhalt,
    • welche periodisch jeden Monat ausbezahlt werden
  • Vergütung krankheits- oder behinderungsbedingte Ausgaben
  • Unterschiedliche Berechnung der Leistungen nach Aufenthaltsort
    • Wohnen zu Hause
      • EL-Berechnung für Personen zu Hause, S. 11 ff.
    • Wohnen im Heim
      • EL-Berechnung für Personen im Heim, S. 17 ff.

In der Bundesbroschüre wird auf den Seiten 10 – 20 alles Wesentliche erläutert.

Berechnungen: Ergänzungsleistungen

EL-Anmeldung

Der Erhalt von „Ergänzungsleistungen“ erfordert ein Tätigwerden der betroffenen Personen oder in Stellvertretung durch ihre Verwandten oder Nahestehenden. – Es besteht daher das sog. „Antragsprinzip“.

Anmeldung: Ergänzungsleistungen

EL-Rückerstattungspflicht der Erben?

Es besteht keine Pflicht zur Rückerstattung von Ergänzungsleistungen, wenn sich die finanzielle Situation der Bezügerinnen und Bezüger verbessert. Deren Erben müssen die erhaltenen EL hingegen zurückerstatten, wenn der Nachlass einen bestimmten Betrag überschreitet.

Übersichtliche Informationsschrift

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat kürzlich die Informationsbroschüre „Die Ergänzungsleistungen“ herausgegeben.

Die Broschüre vermittelt grundlegende Informationen zu den „Ergänzungsleistungen“:

Die Broschüre ist kostenlos erhältlich (siehe unten).

Inhaltsübersicht

Das Inhaltsverzeichnis gibt dem Leser eine gute Inhaltsübersicht, was ihn beim Lesen erwartet.

Inhaltsverzeichnis: Ergänzungsleistungen

Fazit

Die EL stehen heute vor grossen Herausforderungen, leben doch die Menschen länger und es sind Kosten des Gesundheitswesens gestiegen. In Zukunft werden immer mehr Menschen auf die EL angewiesen sein.

In den kommenden Jahren wird das Thema der EL an Bedeutung gewinnen.

Die Broschüre enthält aufschlussreiche Informationen zum System der „Ergänzungsleistungen“.

Die Schrift bildet eine gute Informationsgrundlage für Betroffene oder Interessierte wie Verwandte, Nahestehende usw.

Es ist jedem zu wünschen, dass seine Altersvorsorge ausreichend ist und, dass es für ihn keine Vorsorgelücken gibt, die es zu füllen gilt. – Das Instrument der sog. „Ergänzungsleistungen“ hat sich hiefür bewährt.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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