Für die Erbschaftspassiven haften alle Erben solidarisch (vgl. ZGB 603; ZGB 639); dazu zählen auch die sog. Erbgangsschulden, d.h. jene aus Verwaltung des Nachlasses, aus der Weiterführung eines zum Nachlass gehörenden Geschäftes, aus anderem Anlass (Auftrag, Werkvertrag usw.).
Jeder Erbe kann von einem Gläubiger infolge seiner Solidarhaft in Anspruch genommen werden mit:
- seinem persönlichen Vermögen (sog. Eigenvermögen)
- unter Einbezug seines pfändbaren Anteils am Nachlassvermögen
Wie für die Erbschaftsaktiven gilt auch für die Erbschaftspassiven das Einstimmigkeitsprinzip.
Der infolge der Solidarhaft alleine in Anspruch genommene Erbe kann von den Miterben im Rahmen der Erbteilung Ausgleich verlangen (ZGB 640).
Eine (Solidar-)Haftung des Erben entfällt nur in folgenden Fällen:
- Amtliche Liquidation (ZGB 593 ff.)
- Ausschlagung durch alle Erben (ZGB 566 ff.)
- Liquidation als konkursamtliche Verlassenschaft (auch: Nachlasskonkurs; ZGB 597)
Art. 603 ZGB
II. Haftung der Erben
1 Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.
2 Die angemessene Entschädigung, die den Kindern oder Grosskindern für Zuwendungen an den mit dem Erblasser gemeinsam geführten Haushalt geschuldet wird, ist zu den Erbschaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft entsteht.
Art. 639 ZGB
C. Haftung gegenüber Dritten
I. Solidare Haftung
1 Für die Schulden des Erblassers sind die Erben den Gläubigern auch nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, solange die Gläubiger in eine Teilung oder Übernahme der Schulden nicht ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt haben.
2 Die solidare Haftung der Miterben verjährt mit Ablauf von fünf Jahren nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forderung später fällig geworden ist.
Art. 640 ZGB
II. Rückgriff auf die Miterben
1 Hat ein Erbe eine Schuld des Erblassers bezahlt, die ihm bei der Teilung nicht zugewiesen worden ist, oder hat er von einer Schuld mehr bezahlt, als er übernommen, so ist er befugt, auf seine Miterben Rückgriff zu nehmen.
2 Dieser Rückgriff richtet sich zunächst gegen den, der die bezahlte Schuld bei der Teilung übernommen hat.
3 Im Übrigen haben die Erben mangels anderer Abrede die Schulden unter sich im Verhältnis der Erbanteile zu tragen.