LAWINFO

Erbengemeinschaft

QR Code

Haftung für die Erbschaftspassiven

Rechtsgebiet:
Erbengemeinschaft
Stichworte:
Erbengemeinschaft, Erbschaftspassiven, Haftung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für die Erbschaftspassiven haften alle Erben solidarisch (vgl. ZGB 603; ZGB 639); dazu zählen auch die sog. Erbgangsschulden, d.h. jene aus Verwaltung des Nachlasses, aus der Weiterführung eines zum Nachlass gehörenden Geschäftes, aus anderem Anlass (Auftrag, Werkvertrag usw.).

Jeder Erbe kann von einem Gläubiger infolge seiner Solidarhaft in Anspruch genommen werden mit:

  • seinem persönlichen Vermögen (sog. Eigenvermögen)
  • unter Einbezug seines pfändbaren Anteils am Nachlassvermögen

Wie für die Erbschaftsaktiven gilt auch für die Erbschaftspassiven das Einstimmigkeitsprinzip.

Der infolge der Solidarhaft alleine in Anspruch genommene Erbe kann von den Miterben im Rahmen der Erbteilung Ausgleich verlangen (ZGB 640).

Eine (Solidar-)Haftung des Erben entfällt nur in folgenden Fällen:

  • Amtliche Liquidation (ZGB 593 ff.)
  • Ausschlagung durch alle Erben (ZGB 566 ff.)
  • Liquidation als konkursamtliche Verlassenschaft (auch: Nachlasskonkurs; ZGB 597)

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.