MWSTG 79 Abs. 1 + 2
Der Steuerpflichtige, ein Taxiunternehmer, erfüllte trotz bargeldintensiven Betriebs das Erfordernis der Führung eines tagfertigen Kassabuchs nicht; auch hätte der Steuerpflichtige täglich einen Kassasturz vornehmen müssen.
Unter diesen Voraussetzungen war die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zu einer Ermessenseinschätzung ermächtigt und verpflichtet.
Die ESTV zieht bei ihrer Arbeit Erfahrungszahlen heran, sei es im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung, sei es für die Vornahme der Schätzung. Nach der Rechtsprechung ist das Abstellen auf Erfahrungszahlen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die geschäftlich gefahrenen Kilometer wurden anschliessend mit dem Erfahrungswert der ESTV für den Umsatz pro geschäftlich gefahrenen Kilometer für Taxichauffeure in der Stadt Basel (Fr. 2.40 pro km) multipliziert, was zu einem kalkulierten Umsatz in der Höhe von Fr. 119’978 führte.
Der Erfahrungswert in der Höhe von CHF 2.40 / km bei einem selbständigen Taxiunternehmer entsprach bestätigter Rechtsprechung und konnte vom BVGer nicht beanstandet werden.
Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
Quelle
BVGer A-5551/2019 vom 14.01.2021
Art. 79 MWSTG Ermessenseinschätzung
1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein.
2 Die Festsetzung der Steuerforderung erfolgt mit einer Einschätzungsmitteilung.