Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2015
Einleitung
In casu ging es um Aufrechnungen zufolge geldwerter Leistungen im Rahmen der Nullveranlagung.
Sachverhalt und Erwägungen
Legt das zuständige Steueramt den steuerbaren Gewinn unter Berücksichtigung einer Verlustverrechnung auf CHF 0.00 fest, hat die betreffende juristische Person gemäss herrschender Rechtsprechung kein Feststellungs- oder Rechtsschutzinteresse, welches sie zur Anfechtung der Veranlagung berechtigen würde.
Das Quantitativ des einer solchen „Null-Veranlagungsverfügung“ zugrundeliegenden Verlusts wird damit nicht rechtskräftig festgesetzt. Die Folge davon ist, dass dieser Verlust erst in jener Nachfolgeperiode geprüft wird, in der ein steuerbarer Gewinn veranlagt wird.
Entscheid
- Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
Quelle
BGer 2C_526/2020 vom 20.10.2020