Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens setzt die Steuerbehörde das Ergebnis in einer verbindlichen Veranlagungsverfügung fest (vgl. DBG 131 Abs. 1):
- Definition
- Veranlagungsverfügung = formalisiertes Behördenpapier, welches die Grundlagen der Steuerberechnung enthält (schriftliche Bekanntgabe der Steuerfaktoren und der Steuersätze
- Grundlagen
- DBG 131 Abs. 1 und Abs. 2
- DBG 116 Abs. 1
- Inhalt
- Natürliche Personen
- Steuerbares Einkommen
- Steuer das Vermögen (für kantonale Steuer)
- Juristische Personen
- Steuerbarer Gewinn
- Steuerbares Kapital (für die kantonale Steuer)
- Steuerdaten
- In der Verfügung hat die Veranlagungsbehörde festzusetzen:
- die massgebenden Steuerfaktoren
- steuerbares Einkommen
- steuerbarer Reingewinn)
- den Steuersatz
- die für das betreffende Jahr geschuldete Steuer
- die massgebenden Steuerfaktoren
- Vgl. DBG 131 Abs. 1 i.V.m. DBG 116 Abs. 1 DBG und StHG 46 Abs. 2 i.V.m. StHG 41 Abs. 3
- In der Verfügung hat die Veranlagungsbehörde festzusetzen:
- Abweichungen von der Steuererklärung
- Spätestens mit der Eröffnung der Veranlagungsverfügung sind dem Steuerpflichtigen Abweichungen von der Steuererklärung bekanntzugeben, sofern dies dem Pflichtigen gegenüber nicht schon vorgängig, etwa in Veranlagungsverhandlungen, geschehen ist
- Vgl. DBG 131 Abs. 2 und StHG 46 Abs. 2
- Rechtsmittelbelehrung
- Die Veranlagungsverfügung muss eine sog. „Rechtsmittelbelehrung“ enthalten; dies bezeichnet, wie der Steuerpflichtige vorzugehen hat, wenn er mit dem Veranlagungsentscheid nicht einverstanden ist:
- Rechtsmitteladressat
- Antrag
- Begründung
- i.d.R. Schriftform
- Beilage (zB Originalverfügung der Steuerbehörde)
- Rechtsmittelfrist
- Vgl.
- Rechtsmittelbelehrung
- DBG 116 Abs. 1
- Die Veranlagungsverfügung muss eine sog. „Rechtsmittelbelehrung“ enthalten; dies bezeichnet, wie der Steuerpflichtige vorzugehen hat, wenn er mit dem Veranlagungsentscheid nicht einverstanden ist:
- Schriftliche Eröffnung
- Zustellung der Veranlagungsverfügung (Steuerbescheid) an den Steuerpflichtigen oder seinen legitimierten Steuervertreter, ev. durch Veröffentlichung in den amtlichen Publikationsorganen
- Vgl.
- Zustellung
- DBG 116 Abs. 1
- Natürliche Personen
Literatur
- MÄUSLI-ALLENSPACH PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 8. aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2015, S. 305, 309 f, und 315
Judikatur
- BGer 2C_526/2020 vom 20.10.2020 (Null-Veranlagung / fehlendes Feststellungsinteresse)
- BGer 2C_514/2017 vom 13.12.2017 (Null-Veranlagung und ihre Wirkungen)