Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens setzt die Steuerbehörde das Ergebnis in einer verbindlichen Veranlagungsverfügung fest (vgl. DBG 131 Abs. 1):
- Definition
- Veranlagungsverfügung = formalisiertes Behördenpapier, welches die Grundlagen der Steuerberechnung enthält (schriftliche Bekanntgabe der Steuerfaktoren und der Steuersätze
- Grundlagen
- DBG 131 Abs. 1 und Abs. 2
- DBG 116 Abs. 1
- Inhalt
- Natürliche Personen
- Steuerbares Einkommen
- Steuer das Vermögen (für kantonale Steuer)
- Juristische Personen
- Steuerbarer Gewinn
- Steuerbares Kapital (für die kantonale Steuer)
- Steuerdaten
- In der Verfügung hat die Veranlagungsbehörde festzusetzen:
- die massgebenden Steuerfaktoren
- steuerbares Einkommen
- steuerbarer Reingewinn)
- den Steuersatz
- die für das betreffende Jahr geschuldete Steuer
- die massgebenden Steuerfaktoren
- Vgl. DBG 131 Abs. 1 i.V.m. DBG 116 Abs. 1 DBG und StHG 46 Abs. 2 i.V.m. StHG 41 Abs. 3
- In der Verfügung hat die Veranlagungsbehörde festzusetzen:
- Abweichungen von der Steuererklärung
- Spätestens mit der Eröffnung der Veranlagungsverfügung sind dem Steuerpflichtigen Abweichungen von der Steuererklärung bekanntzugeben, sofern dies dem Pflichtigen gegenüber nicht schon vorgängig, etwa in Veranlagungsverhandlungen, geschehen ist
- Vgl. DBG 131 Abs. 2 und StHG 46 Abs. 2
- Rechtsmittelbelehrung
- Die Veranlagungsverfügung muss eine sog. „Rechtsmittelbelehrung“ enthalten; dies bezeichnet, wie der Steuerpflichtige vorzugehen hat, wenn er mit dem Veranlagungsentscheid nicht einverstanden ist:
- Rechtsmitteladressat
- Antrag
- Begründung
- i.d.R. Schriftform
- Beilage (zB Originalverfügung der Steuerbehörde)
- Rechtsmittelfrist
- Vgl.
- Rechtsmittelbelehrung
- DBG 116 Abs. 1
- Die Veranlagungsverfügung muss eine sog. „Rechtsmittelbelehrung“ enthalten; dies bezeichnet, wie der Steuerpflichtige vorzugehen hat, wenn er mit dem Veranlagungsentscheid nicht einverstanden ist:
- Schriftliche Eröffnung
- Zustellung der Veranlagungsverfügung (Steuerbescheid) an den Steuerpflichtigen oder seinen legitimierten Steuervertreter, ev. durch Veröffentlichung in den amtlichen Publikationsorganen
- Vgl.
- Zustellung
- DBG 116 Abs. 1
- Natürliche Personen
Literatur
- MÄUSLI-ALLENSPACH PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 8. aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2015, S. 305, 309 f, und 315
Judikatur
- BGer 2C_526/2020 vom 20.10.2020 (Null-Veranlagung / fehlendes Feststellungsinteresse)
- BGer 2C_514/2017 vom 13.12.2017 (Null-Veranlagung und ihre Wirkungen)
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.