SVG 37 Abs. 1 + SVG 90 / VRV 12 Abs. 2 / StGB 181
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Bischofszell warf A.________ vor, am 23.03.2016 kurz nach der Ortseinfahrt in Neukirch mit seinem Personenwagen den vor ihm fahrenden Wagen von B.________ überholt zu haben. Weiter habe er zweimal unvermittelt auf 20 km/h abgebremst, sodass die mit ca. 50 km/h hinter ihm fahrende B.________ stark habe bremsen müssen, um eine Auffahrkollision zu verhindern. Anschliessend habe A.________ im Fahrzeug seinen rechten Arm mit zur Faust geballter Hand sichtbar hoch gehalten. Später habe er parallel zur Strasse angehalten und, als B.________ an ihm vorbeigefahren sei, erneut die Faust geballt und damit in ihre Richtung geschlagen. Schliesslich sei er hinter B.________ her gefahren, wobei er wiederum seine Faust geschwenkt und ihr noch den Mittelfinger gezeigt habe.
Prozess-History
- Staatsanwaltschaft
- Auf Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft hin verurteilte das Bezirksgericht Arbon den A.________ am 19.04.2018 wegen Beschimpfung, Drohung, Nötigung und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln zu 70 Tagessätzen à Fr. 50.– Geldstrafe bedingt sowie Fr. 700.– Busse
- Berufung ans Obergericht des Kantons Thurgau
- A.________ erhob Berufung ans Obergericht des Kantons Thurgau
- Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die Berufung am 06.05.2019 ab
- Beschwerde ans Bundesgericht
- Mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (BGer) beantragt A.________, er sei freizusprechen, eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen.
Erwägungen des BGer
Nebst der Ausführungen des BGer zum Anklagegrundsatz und der Umgrenzungsfunktion sowie der Informationsfunktion erwog es in materieller Hinsicht was folgt:
- Begriff des Schikanestopps
- Ein Schikanestopp beinhaltet nebst des grundlos scharfen oder einigermassen kräftigen Bremsens aus Böswilligkeit den Zweck, den nachfolgenden Lenker zu erschrecken oder gar eine Auffahrkollision zu provozieren
- Grobe Verkehrsregelverletzung
- Grundsatz
- SVG 90 Abs. 2 erfüllt, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt
- Objektiver Tatbestand
- Der objektive Tatbestand verlangt gemäss Rechtsprechung:
- Missachtung einer wichtigen Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise durch den Täter
- Ernstliche Gefährdung der Verkehrssicherheit
- Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit Dritter ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben
- Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus
- Der objektive Tatbestand verlangt gemäss Rechtsprechung:
- Kein Erfordernis einer konkreten Gefahr
- Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt
- Subjektiver Tatbestand
- Subjektiv erfordert der Tatbestand
- ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten,
- d.h. ein schweres Verschulden,
- bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit
- Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt,
- desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein,
- sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (…)
- ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten,
- Subjektiv erfordert der Tatbestand
- Grundsatz
- Ausreichender Abstand
- Grundsatz
- Gemäss SVG 34 Abs. 4 ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren,
- namentlich beim
- Kreuzen
- Überholen
- Neben- und Hintereinanderfahren
- namentlich beim
- Gemäss SVG 34 Abs. 4 ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren,
- Brüskes Bremsen
- Brüskes Bremsen und Halten sind nur gestattet,
- wenn kein Fahrzeug folgt und
- im Notfall (vgl. Art. 12 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung vom 13.11.1962 [VRV; SR 741.11])
- Brüskes Bremsen und Halten sind nur gestattet,
- Notfall?
- Ein Notfall liegt nur vor,
- wenn wegen eines plötzlich auftauchenden Hindernisses aus Sicherheitsgründen sofort gebremst werden muss
- Ein Notfall liegt nur vor,
- Zwingender Grund für das unnötige plötzliche Anhalten?
- Erforderlich ist kein zwingender Grund, da lediglich das unnötige plötzliche Anhalten untersagt ist
- Eine schikanöse Vollbremsung schafft eine Zwangssituation für den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer und ist von einer solchen Intensität, dass sie dessen Handlungsfreiheit einschränkt
- Beurteilung des unvermittelten Bremsens
- Ob das unvermittelte Bremsen unnötigerweise erfolgte, kann nicht generell, sondern nur im konkreten Fall unter Würdigung der Umstände entschieden werden (…).
- Grundsatz
Auf die weiteren Vorbringen trat das BGer mangels Begründung/Substantiierung nicht ein.
Entscheid
- Abweisung der Beschwerde
- Gerichtskosten zu Lasten Beschwerdeführers
- Mitteilungen.
Urteil des Bundesgerichts 6B_1023/2019 vom 05.02.2020
Weiterführende Informationen
- 6B_1023/2019 Urteil vom 5. Februar 2020 | bger.ch
- 137 IV 326 | relevancy.bger.ch
Quelle
LawMedia Redaktionsteam