Unterstellung der Stromlieferungen unter das Beschaffungsrecht seit 01.01.2021
Gemäss Medienmitteilung vom 30.03.2021 empfiehlt die Wettbewerbskommission (WEKO) den Kantonen und Gemeinden, ihre Strombezüge öffentlich auszuschreiben.
Der Stromeinkauf falle seit anfangs 2021 unter das öffentliche Beschaffungsrecht:
- Kantone und Gemeinden hätten ihre Stromeinkäufe in der Vergangenheit selten öffentlich ausgeschrieben.
- Mit dem Inkrafttreten des revidierten Beschaffungsrechts unterstehe der Stromeinkauf der Gemeinwesen seit anfangs Jahr klarweise dem öffentlichen Vergaberecht:
- Öffentliche Ausschreibungen
- führten zum wirtschaftlichen Einsatz von Steuergeldern,
- ermöglichten interessierten Unternehmen den Marktzugang und
- förderten den Wettbewerb.
- Öffentliche Ausschreibungen
Die Pflicht zu einer öffentlichen Ausschreibung bestehe zum Beispiel beim Stromeinkauf für die Versorgung von:
- Verwaltungsgebäuden
- öffentlichen Verkehrsmitteln.
Auch Energieversorger hätten den Einkauf von Strom für Endkunden in der Grundversorgung öffentlich auszuschreiben.
Eine Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung bestehe mit Ausnahmen ab einem Schwellenwert von CHF 250’000.
Die WEKO stütze Ihre Empfehlung auf das Binnenmarkgesetz (BGBM). Dieses werde verletzt, wenn trotz beschaffungsrechtlicher Pflicht keine Ausschreibung erfolge.
Die Betroffenen und die WEKO könnten gegen konkrete Entscheide Beschwerde erheben.
Zur Empfehlung WEKO vom 22.03.2021:
Quelle
LawMedia Redaktionsteam