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Eherecht / Eheschliessung / Ehe

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Auflösung der eingetragenen Partnerschaft: Persönlicher Verkehr mit den Kindern

Datum:
16.04.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Eherecht / Eheschliessung / Ehe
Stichworte:
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Bundesgericht (BGer) hatte sich zum Recht auf persönlichen Verkehr mit den Kindern nach Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft zu äussern.

Dem Ex-Partner des rechtlichen Elternteils kann im Regelfall ein Besuchsrecht gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Entwicklung einer «sozialen» Elternbeziehung zum Kind
  • Zeugung des Kinds im Rahmen eines gemeinsamen Elternprojekts
  • Aufwachsen des Kinds innerhalb der Paarbeziehung.

Andere Kriterien, wie etwa eine Konfliktsituation zwischen den Ex-Partnern, mussten in diesem Fall in den Hintergrund treten.

  • Sachverhalt
  • Zwei Frauen hatten ihre Partnerschaft 2015 ins Register eintragen lassen.
  • Eine der Frauen gebar 2016 nach künstlicher Befruchtung im Ausland zunächst ein Kind und eineinhalb Jahre später Zwillinge.
  • 2018 trennte sich das Paar.

Prozess-History

  • Erste Instanz
    • Das zuständige Genfer Gericht sprach 2019 die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft aus.
    • Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Genf gewährte der Ex-Partnerin der Mutter ein zweiwöchentliches begleitetes Besuchsrecht für die Kinder.
  • Zweite Instanz
    • Der Genfer Gerichtshof hob das Besuchsrecht auf Klage der Mutter 2020 auf, im Wesentlichen mit der Begründung, dass ein Besuchsrecht nicht dem Wohl der Kinder diene.
    • Die Ex-Partnerin habe die Kinder seit der Trennung nicht mehr gesehen und es sei unwahrscheinlich, dass die Kinder sich noch an sie erinnern könnten. Hinzu komme, dass die Trennung konfliktbeladen und von gegenseitigen Strafanzeigen begleitet gewesen sei.

Bundesgericht

    • Beschwerde der Ex-Partnerin der Mutter ans Bundesgericht

Erwägungen des Bundesgerichts

  • Besuchsrechtsgrundlage
    • Gemäss ZGB 274a kann auch anderen Personen als den Eltern ein Anspruch auf persönlichen Verkehr mit den Kindern eingeräumt werden, wenn
      • ausserordentliche Umstände vorliegen und
      • dies dem Wohle des Kindes dient.
    • Darauf werde, so das BGer, auch im Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz) verwiesen.
  • Ausserordentliche Umstände
    • Als «ausserordentliche Umstände» im Sinne von ZGB 274a könnten Situationen gelten, wo das Kind
      • eine «soziale» Elternbeziehung zur anderen Person entwickelt habe und
      • diese Person elterliche Pflichten übernommen habe.
  • Kindeswohl
    • Was das Wohl des Kindes anbetreffe, sei die Art der Beziehung zwischen dem Kind und der um persönliche Kontakte ersuchenden Person zu beurteilen, vor allem, ob sich zwischen ihnen eine besondere Beziehung entwickelt habe.
  • Intensität der Kindesbeziehung
    • Gemäss der Botschaft des Bundesrates zum Partnerschaftsgesetz könne ein Besuchsrecht dann gewährt werden, wenn
      • das Kind eine intensive Beziehung zur Partnerin der Mutter oder zum Partner des Vaters aufgebaut habe und
      • die weitere Pflege dieser Beziehung seinen Interessen diene.
  • Aufrechterhaltung der Kindesbeziehung
    • Die Aufrechterhaltung der Beziehung sei grundsätzlich zum Wohle des Kindes, wenn
      • die um Besuchsrecht ersuchende Person nicht nur Lebenspartner oder eingetragener Partner des rechtlichen Elternteils war,
      • sondern zudem die Rolle des nichtbiologischen Wunschelternteils übernommen habe,
        • das Kind also im Rahmen eines gemeinsamen Elternprojekts gezeugt worden sei und
        • innerhalb der Paarbeziehung der beiden Wunschelternteile aufgewachsen sei.
  • Drittperson als echte elterliche Bezugsperson
    • In der vorerwähnten Situation stelle die Drittperson für das Kind eine echte elterliche Bezugsperson dar.
  • Weitere Wertungskriterien?
    • Andere Wertungskriterien müssten in den Hintergrund treten,
      • wie etwa eine Konfliktsituation zwischen den Ex-Partnern.
    • Solche Gründe würden im Regelfall nicht genügen, um ein Interesse des Kindes an der Fortführung der Beziehung zu verneinen.
  • Erfordernis weiterer Abklärungen im konkreten Fall
    • Im konkreten Fall waren zusätzlichen Abklärungen erforderlich, weshalb die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen war.
    • Die Vorinstanz werde abklären müssen, ob die Kinder eine soziale Elternbeziehung zur Partnerin ihrer Mutter hatten und wie sich mit Blick auf die Beurteilung des Kindeswohls die Umstände genau gestaltet hätten.

Entscheid des Bundesgerichts

Das BGer hiess die Beschwerde der Ex-Partnerin der Mutter gut und hob nun das Urteil des Gerichtshofs auf.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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