Beseitigung aller baurechtswidrigen Gebäude + Anlagen, auch derjenigen von 1983
Die Behörden können den Rückbau von Gebäuden und Anlagen, welche ehemals ausserhalb der Bauzone illegal erstellt wurden, ohne Rücksicht auf den Bauzeitpunkt anordnen.
Anders als bei illegal erstellten Bauten innerhalb der Bauzone verwirkt die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausserhalb der Bauzone nicht nach 30 Jahren.
Urteil
Das Urteil wird nach Vorliegen der schriftlichen Begründung auf www.bger.ch veröffentlicht (Datum noch nicht bekannt): Rechtsprechung > Rechtsprechung (gratis) > Weitere Urteile ab 2000 > 1C_469/2019 eingeben.
Weiterführende Informationen
- Medienmitteilung des BGer vom 28.04.2021 | bger.ch
Quelle
LawMedia Redaktionsteam