OR 731b und ZPO 91 Abs. 2
Bei einem Organisationsmängelverfahren im Sinne von OR 731b bemisst sich der Streitwert stets nach folgenden Kriterien:
- nach Massgabe des Gesamtwerts der betroffenen Gesellschaft
- d.h. nicht nach dem konkreten wirtschaftlichen (Individual-)Interesse der gesuchstellenden Partei,
- d.h. nicht etwa anhand
- der behaupteten Forderung oder
- des Gesellschaftsanteils der Gesuchstellerin
- d.h. nicht etwa anhand
- d.h. im Unterschied zu einem Wiedereintragungsverfahren im Sinne von HRegV 164
- d.h. nicht nach dem konkreten wirtschaftlichen (Individual-)Interesse der gesuchstellenden Partei,
Der Streitwert ist stets pauschalisiert zu bestimmen, nämlich:
- gestützt auf den höchsten bekannten Wert aus den drei relevanten Kenngrössen von
- (i) nominellem Grundkapital,
- (ii) tatsächlichem Jahresumsatz und
- (iii) tatsächlich vorhandenen Aktiva
Weiter besteht eine natürliche Vermutung, dass hinsichtlich der betroffenen Gesellschaft der Betrag von CHF 30‘000 erreicht bzw. überstiegen wird bezüglich:
- des letzten Jahresumsatzes
- der noch vorhandenen Vermögenswerte.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Urteil vom 11.12.2020
LF200049
ZR 120 (2021), Nr. 14, S.38 ff.
Weiterführende Informationen
1 Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen:
Der Gesellschaft fehlt eines der vorgeschriebenen Organe.
Ein vorgeschriebenes Organ der Gesellschaft ist nicht richtig zusammengesetzt.
Die Gesellschaft führt das Aktienbuch oder das Verzeichnis über die ihr gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen nicht vorschriftsgemäss.
…
Die Gesellschaft hat an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr.509
1bis Das Gericht kann insbesondere:
der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist;
das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen;
die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen.510
2 Ernennt das Gericht das fehlende Organ oder einen Sachwalter, so bestimmt es die Dauer, für die die Ernennung gültig ist. Es verpflichtet die Gesellschaft, die Kosten zu tragen und den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
3 Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft vom Gericht die Abberufung von Personen verlangen, die dieses eingesetzt hat.
4 Die zur Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs eingesetzten Liquidatoren haben, sobald sie eine Überschuldung feststellen, das Gericht zu benachrichtigen; es eröffnet den Konkurs.511
509 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, in Kraft seit 1. Jan. 2021, Ziff. 4 in Kraft ab 1. Mai 2021 (AS 2019 3161, 2020 957; BBl 2019 279).
510 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3161; BBl 2019279).
511 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020957; BBl 2015 3617).
Art. 91 ZPO Grundsatz
1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
2 Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam