8 Abs. 3 EG BGFA ZG
Ein Zuger Rechtsanwalt (RA) veruntreute über einen Zeitraum von rund 7 Jahren immer wieder die ihm von seinen Klienten anvertrauten Gelder in erheblicher Höhe. Zudem verfügte er über Konti zweier Aktiengesellschaften unrechtmässig.
Gemäss Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug (Aufsichtskommission) habe er mit diesem Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass die erforderliche Seriosität und Ehrenhaftigkeit nicht vorhanden sei. Der RA habe eine hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt und sich dadurch erhebliche wirtschaftliche Vorteile verschafft. Die der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Handlungen des RA und die darin zum Ausdruck kommende Geringschätzung gesetzeskonformen Verhaltens hätten dessen Vertrauenswürdigkeit als Rechtsanwalt massiv beeinträchtigt.
Die Aufsichtskommission entzog ihm nun mangels Vertrauenswürdigkeit unbefristet die Berechtigung zur Führung des Titels „Rechtsanwalt“ und damit das Anwaltspatent.
Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug
Entscheid AK 2020 8 vom 05.11.2020
Weiterführende Informationen:
- 1.5.1.1 § 8 Abs. 3 EG BGFA | ZG.ch
Quelle
LawMedia Redaktionsteam