Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen:
Begriff
- Kaufvertrag = Vertrag über den Erwerb einer Sache gegen Entgelt
Grundlage
- Nationaler Sachverhalt
- OR 184 ff.
- Internationaler Sachverhalt
- Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291)
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12)
- Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (Wiener Kaufrecht; SR 0.221.211.1)
Abgrenzungen
- Der Kaufvertrag ist von folgenden Vertragsarten abzugrenzen:
Erscheinungsformen
- Diese Erscheinungsformen sind für den Kaufvertrag typisch:
- Fahrnis- oder Grundstückkauf
- Spezies- oder Gattungskauf
- Einzelkauf oder Sukzessivliefervertrag
- Platz-, Fern- und Versendungskauf
- Bar-, Kredit-, Pränumerandokauf
Zustandekommen Kaufvertrag
- Folgende Elemente sind im Hinblick auf den Abschluss eines Kaufvertrages wesentlich:
- Kaufgegenstand
- Kaufpreis
- Parteien
Lieferzeit
- Nach Parteiwille
- Die Lieferzeit wird meistens vertraglich vereinbart oder durch Usanz bestimmt
- Nach Gesetz
- Sind weder Parteivereinbarung noch Usanz gegeben, kann die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden (OR 75 ff.)
Übersicht Erfüllungszeit |
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Termin | Zeit der Erfüllung | Grundlage |
Kein Termin festgelegt |
Erfüllung Zug um Zug
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OR 75 |
Anfang oder Ende Monat |
Ist die Zeit auf Anfang oder Ende eines Monates festgesetzt, so ist darunter der erste oder der letzte Tag des Monates zu verstehen
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OR 76 Abs. 1 |
Mitte Monat |
Ist die Zeit auf die Mitte eines Monates festgesetzt, so gilt der fünfzehnte dieses Monates
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OR 76 Abs. 2 |
Frist nach Monaten oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt |
Tag des letzten Monates, der durch seine Zahl dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht, und, wenn dieser Tag in dem letzten Monate fehlt, auf den letzten Tag dieses Monates
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OR 77 Abs. 1 Ziffer 3 |
Halber Monat |
Der Ausdruck «halber Monat» wird einem Zeitraume von 15 Tagen gleichgeachtet, die, wenn eine Frist auf einen oder mehrere Monate und einen halben Monat lautet, zuletzt zu zählen sind
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OR 77 Abs. 1 |
Frist nach Tagen bestimmt |
Auf den letzten Tag der Frist, wobei der Tag, an dem der Vertrag geschlossen wurde, nicht mitgerechnet wird
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OR 77 Abs. 1 Ziffer 1
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Frist lautet auf acht oder 15 Tage |
Es gelten volle acht oder 15 Tage (nicht eine oder zwei Wochen)
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Frist nach Wochen bestimmt |
Frist fällt auf denjenigen Tag der letzten Woche, der durch seinen Namen dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht
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Sonn- und Feiertage | Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung oder der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag oder auf einen andern am Erfüllungsorte staatlich anerkannten Feiertag1, so gilt als Erfüllungstag oder als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag | OR 78 Abs. 1 |
Erfüllungsort
Unterscheidung
- Holschuld
- Gläubiger muss Leistung selber abholen
- Bringschuld
- Leistung ist am Ort des Gläubigers zu erbringen
- Schuldner muss das Geld am Wohnsitz / Sitz des Gläubigers übergeben
- Schickschuld
- Schuldner muss Ware dem Gläubiger zusenden
Auswirkungen des Erfüllungsortes
- Auf den Preis
- Erfüllungsort kann sich auf den Preis auswirken, wenn Versandkosten übernommen werden müssen
- Auf die korrekte Erfüllung
- Schuldner hat erst richtig erfüllt, wenn Leistung am richtigen Ort erbracht wurde
- Auf die Preisgefahr
- Preisgefahr geht erst auf Gläubiger über, wenn der Schuldner am richtigen Ort erfüllt
- Auf den Gerichtsstand
- Erfüllungsort hat im int. Verhältnis Auswirkung auf Gerichtsstand und anwendbares Recht (IPRG 13 und LugÜ 5)
Wahl des Erfüllungsortes
- Primär
- gemäss Parteiwillen
- vereinbarter Erfüllungsort nach OR 74 Abs. 1
- gemäss Parteiwillen
- Subsidiär
- gemäss Gesetz, wenn nicht anderes bestimmt
- gesetzlicher Erfüllungsort nach OR 74 Abs. 2
- gemäss Gesetz, wenn nicht anderes bestimmt
Gesetzliche Regelung (subsidiär zur Parteivereinbarung)
- Geldschulden
- Geldschulden sind am Ort zu bezahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung den Wohnsitz hat (OR 74 Abs. 2 Ziff. 1)
- Es handelt sich um eine Bringschuld
- Geldschulden sind am Ort zu bezahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung den Wohnsitz hat (OR 74 Abs. 2 Ziff. 1)
- Speziessachen
- Ist eine bestimmte Sache geschuldet, so ist diese zu übergeben, wo sie sich im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses befand (OR 74 Abs. 2 Ziff. 2)
- Es handelt sich um eine Holschuld
- Ist eine bestimmte Sache geschuldet, so ist diese zu übergeben, wo sie sich im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses befand (OR 74 Abs. 2 Ziff. 2)
- Weitere Forderungen
- Andere Verbindlichkeiten sind am Orte zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz hatte (OR 74 Abs. 2 Ziff. 3)
INCOTERMS
- Begriff
- INCOTERMS = International Commercial Terms
- Im internationalen Handelsverkehr etablierte, einheitliche Vertrags- und Lieferbedingungen etabliert, die auch den Erfüllungsort sehr genau umschreiben
- Anwendungsvoraussetzung
- Parteien müssen diese ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren
- INCOTERMS = International Commercial Terms
Übersicht Erfüllungsort |
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Art der Schuld | Ort der Erfüllung | Grundlage |
Geldschuld | an dem Orte zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat (Bringschuld) | OR 78 Abs. 2 lit. 1 |
Bei Stückkauf (Spezieskauf) | Am Ort zu übergeben, wo sie sich zur Zeit des Vertragsschlusses befand | OR 74 Abs. 2 lit. 2 |
Gattungsschuld |
An dem Ort zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit der Entstehung der Verbindlichkeit seinen Wohnsitz hatte (Holschuld) |
OR 74 Abs. 2 lit. 3 |
Versendungs- oder Schickschuld | Erfüllungsort wie bei Gattungsschuld + Verpflichtung Ware zur Versendung zu bringen | OR 185 |
Gefahrtragung
- Grundlage
- OR 185
- Allgemein zur Gefahrtragung
- Die Regeln zur Gefahrtragung nach OR 185 legen fest, wer die Gefahr für eine zufällige Beschädigung oder den zufälligen Untergang beim Kauf trägt und wann diese Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer übergeht
- Gefahrtragung beim Spezieskauf
- Grundsätzlich Übergang von Nutzen und Gefahr auf den Käufer mit Vertragsschluss
- Ausnahme bei besonderen Verhältnissen oder Verabredungen (vgl. OR 185 Abs. 1)
- Gefahrtragung beim Gattungskauf
- Grundsätzlich Übergang von Nutzen und Gefahr auf den Käufer wenn Ware ausgeschieden und – falls Versendungskauf – Ware zur Versendung aufgegeben wurde
- Ausnahme bei besonderen Verhältnissen oder Verabredungen (vgl. OR 185 Abs. 1)
- Gefahrtragung bei aufschiebender Bedingung
- Nutzen und Gefahr der veräusserten Sache gehen erst mit dem Eintritte der Bedingung auf den Erwerber über
Pflichten Verkäufer
- Besitzesantritt
- Verkäufer muss Käufer die tatsächliche Gewalt über die verkaufte Sache übertragen
- Eigentumsübertragung
- Verkäufer muss Käufer das unbelastete Eigentum am Kaufgegenstand verschaffen
- Nebenpflichtgen
Pflichten Käufer
- Kaufpreisbezahlung
- Käufer hat die Pflicht, den Verkaufspreis zu bezahlen
- Bezahlung hat am richtigen Ort (OR 74 Abs. 2 Ziffer 1) und zur richtigen Zeit (OR 184 Abs. 2) zu erfolgen
- Annahme der Kaufsache
- Es handelt sich dabei um eine Obliegenheit, keine Pflicht
- Käufer gerät in Gläubigerverzug, wenn er Ware nicht annimmt (OR 91 ff.)
- Untersuchung der Ware und Rügepflicht
- Käufer muss Ware die Ware, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, die Ware prüfen und allfällige Mängel sofort rügen (OR 201 Abs. 1)
- Nebenpflichten
Kosten / Zölle / Steuern
- Kosten
- Beurkundungskosten
- Abnahmekosten
- Übergabekosten
- Transportkosten
- Versicherungen
- Zölle / Steuern
- Sendungen von Waren aus dem Ausland sind grundsätzlich zu verzollen und – – aufgrund der Mehrwertsteuer – auch zu versteuern
Beendigung Kaufvertrag
- Vertragserfüllung
- Die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung ist der wichtigste Beendigungsgrund des Kaufvertrages
- Vgl. dazu Erfüllung der Obligation
- Die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung ist der wichtigste Beendigungsgrund des Kaufvertrages
- Rücktritt
- Besteht nur, wenn vertraglich vereinbart oder im Gesetz vorgesehen
- Anwendungsfälle für gesetzlich vorgesehenen Rücktrittsrechte
- Rücktrittbefugnis des Gläubigers bei Schuldnerverzug (OR 107 und 109)
- Rücktrittsrecht des Verkäufers bei Zahlungsverzug des Gläubigers (OR 214) / Gläubigerverzug (OR 95)
- Wandlungsrecht des Käufers gemäss OR 205 stellt ein Rücktrittsrecht eigener Art dar
- Anwendungsfälle für gesetzlich vorgesehenen Rücktrittsrechte
- Besteht nur, wenn vertraglich vereinbart oder im Gesetz vorgesehen
- Erfüllungsunmöglichkeiten
- Eine vertraglich vereinbarte Leistung kann unmöglich sein oder unmöglich werden. Die Unterteilung und Rechtsfolgen der Unmöglichkeit werden unter dem Titel Unmöglichkeit dargestellt.
- Verjährung
- Der Gläubiger verliert durch die Verjährung lediglich die Möglichkeit, die Forderung im Prozess gegen den Willen des Schuldners durchzusetzen
- Die Forderung selber bleibt bestehen
- Vgl. Verjährung
Vertragsverletzung
- Nichtleistung
- Die Nichtleistung (im weiteren Sinn) umfasst sämtliche Nichtleistungen, die nicht auf eine Unmöglichkeit der Leistung zurückzuführen sind. Darunter fallen zB:
- Leistungsverweigerung trotz Fälligkeit
- Leistungsangebot am falschen Ort
- Rechtsmässige Annahmeverweigerung des Gläubigers
- Aliud-Leistungen
- Vgl. Aliud oder Peius
- Die Nichtleistung (im weiteren Sinn) umfasst sämtliche Nichtleistungen, die nicht auf eine Unmöglichkeit der Leistung zurückzuführen sind. Darunter fallen zB:
- Schlechterfüllung
- Neben der Nichtleistung regelt OR 97 ff. auch die nicht richtige Erfüllung – also die Schlechterfüllung – von Verträgen. Die Schlechterfüllung knüpft an bei der Differenz zwischen der versprochenen und der tatsächlich erbrachten Leistung des Schuldners. In den meisten Fällen der Schlechterfüllung ist die Lieferung in qualitativer oder quantitativer Hinsicht mangelhaft.
- Spätleistung
- Bei der Späterfüllung wird die vertraglich vereinbarte und noch mögliche Leistung, nicht rechtzeitig erbracht:
Rechtsgewährleistung
- Gemäss der kaufmännischen Gewährleistung hat der Verkäufer dafür Gewähr zu leisten, dass nicht ein Dritter aus Rechtsgründen, die schon zur Zeit des Vertragsabschlusses bestanden haben, den Kaufgegenstand dem Käufer ganz oder teilweise entziehe
- Vgl. dazu Rechtsmängelhaftung
Sachgewährleistung
- Gemäss der kaufmännischen Gewährleistung nach OR 197 ff. haftet der Verkäufer dem Käufer unter anderem für die zugesicherten Eigenschaften sowie dafür, dass die Sache keine körperlichen oder rechtlichen Mängel hat:
- Vgl. dazu Sachmängelhaftung
Internationales Kaufrecht
- Zum Thema internationales Kaufrecht vgl. Kaufvertrag International
Literatur
- Ehrat Felix R., Der Rücktritt vom Vertrag nach Art. 107 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 109 OR (Diss. Zürich), Zürich 1990.
- Dörner Heinrich, Rechtsgeschäfte im Internet, AJP 202/2002, S. 363 ff.
- Merz Thomas, Der Zahlungsverzug des Käufers. Ohne besondere Arten des Kaufs (Diss St. Gallen), St. Gallen 2003.
Weiterführende Informationen
- Kaufvertrag
- Schenkungen
- Werkvertrag
- ICT-Law
- Electronic Commerce | electronic-commerce.ch
- Incoterms