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Arbeitsrecht

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Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatenangehörige: Systemanpassung an die Bedürfnisse

Datum:
07.05.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Freizügigkeit, Zweikreis-Migrationspolitik
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

19.3882 Motion Derder Fathi

Ausgangslage

Das Freizügigkeitsabkommen, in Kraft seit 01.06.2002, erleichtert die Zulassung von Erwerbstätigen aus der EU/EFTA, während die Zulassung von Drittstaatsangehörigen nach dem Ausländergesetz (AIG) auf spezialisierte und qualifizierte Arbeitskräfte begrenzt ist (ehem. Wechsel von der „Dreikreis-Migrationspolitik“ zur „Zweikreis-Migrationspolitik“).

Drittstaatsangehörige, welche in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen daher unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts eine Bewilligung.

Das Kontingentierungsmodell führte und führt zu einem Fachkräftemangel bei der Rekrutierung von Personal aus „Drittstaaten“ und damit zu Nachteilen für die Wirtschaft.

Motion 19.3882 von Derder Fathi

Die am 21.06.2019 eingereichte Motion enthält folgenden Text:

„Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Ausländerrechts vorzuschlagen, um das heute für Drittstaatenangehörige (d. h. Personen aus Nicht-EU/Efta-Staaten) geltende Kontingentierungsmodell durch einen stärker auf die Bedürfnisse der Wirtschaft ausgerichteten Mechanismus zu ersetzen. Dies insbesondere in den Hightech-Branchen, in denen ein Mangel an einheimischen Arbeitskräften herrscht.“

Antrag des Bundesrats: Ablehnung

Der Bundesrat (BR) könne das Anliegen nachvollziehen (demografischer Wandel, Strukturwandel infolge der Digitalisierung etc.) und teile die Ansicht, dass es für den Standort Schweiz wichtig sei, die für den Schweizer Arbeitsmarkt erforderlichen Fachkräfte rekrutieren zu können. Der BR erachte es aber als notwendig, eine solche Prüfung sorgfältig vornehmen können. Am 19.06.2019 sei zu dieser Frage das Postulat Nantermod 19.3651, «Für eine Zuwanderungsregelung, die den Bedürfnissen der Schweiz entspricht», eingereicht worden. Der BR sei bereit, die vom Motionär aufgeworfenen Anliegen im Rahmen dieses Postulates sorgfältig zu überprüfen und dazu einen Bericht mit Varianten vorzulegen.
Bundesrätin Karin Keller-Sutter erklärt in NR-Versammlung sodann:
Es liege nicht einfach nur am Kontingentsystem. Der BR erachte es nicht als zielführend, den Postulatsbericht, der noch nicht erstellt sei, jetzt mit einer Motion zu überholen. Sie bitte darum, diese Motion abzulehnen.

Abstimmung: Annahme durch den Nationalrat

Anlässlich der Sondersession hat der NR am 04.05.2021 abgestimmt:

Abstimmungsverhalten der einzelnen Nationalräte

Weiteres Vorgehen

Die Motion geht nun an den Zweitrat, d.h. den Ständerat (SR).

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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