Am 12.05.2021 hat der Bundesrat (BR) eine weitere Botschaft zur Anpassung des Covid-19-Gesetzes verabschiedet.
Der BR beantragt dem Parlament folgendes:
- Verlängerung der Grundlage für die Erwerbsausfallentschädigung bis Ende 2021
- Aufhebung der gesetzlichen Obergrenze für A-Fonds-perdu-Beiträge an Sportklubs der professionellen und semi-professionellen Ligen
Nach Ansicht des BR werden mit dem Fortschreiten der Impfkampagne voraussichtlich viele gesundheitspolizeiliche Einschränkungen im Sommer aufgehoben werden können.
Die nun geplanten Gesetzesänderungen sollen aber Sicherheit schaffen, dass die genannten Hilfen nicht abrupt beendet werden müssen, falls sie dennoch weiterhin benötigt würden.
Deshalb beantragt der BR dem Parlament folgende Änderungen am Covid-19-Gesetz:
- Verlängerung der Erwerbsausfallentschädigung bis Ende 2021
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- Der Corona-Erwerbsersatz entschädigt bekanntlich den Erwerbsausfall von Personen, die wegen Schutzmassnahmen zur Eindämmung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder erheblich einschränken müssen
- Trotz der geplanten schrittweisen Lockerungen ist anzunehmen, dass es auch in der zweiten Jahreshälfte 2021 noch zu Erwerbsunterbrüchen aufgrund behördlich angeordneter Massnahmen kommen dürfte, insbesondere zu Quarantäneanordnungen
- Der BR möchte daher die Geltungsdauer der Erwerbsausfallentschädigung vorsichtshalber bis zum 31.12.2021 verlängern.
- Aufhebung der Obergrenze für A-Fonds-perdu-Beiträge für den Mannschaftssport
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- Der bereits beschlossene Betrag von CHF 115 Mio. zugunsten der Klubs der professionellen und semiprofessionellen Ligen ist für folgende Sportarten vorgesehen:
- Basketball
- Eishockey
- Fussball
- Handball
- Unihockey
- Volleyball
- Der A-Fonds-perdu-Beitrag ist auf die Dauer der Saison 2020/2021 angelegt
- Gemäss BR ist nicht auszuschliessen, dass auch im zweiten Halbjahr 2021 noch epidemie-bedingte Zuschauereinschränkungen für Spiele der betroffenen Klubs erlassen werden müssen
- In diesem Fall ist es denkbar, dass der im Gesetz genannte Höchstbetrag nicht mehr genügt, weshalb die Obergrenze aufgehoben werden soll.
- Der bereits beschlossene Betrag von CHF 115 Mio. zugunsten der Klubs der professionellen und semiprofessionellen Ligen ist für folgende Sportarten vorgesehen:
Die Beratung und Beschlussfassung zu diesen Gesetzesänderungen in den Eidgenössischen Räten ist für die Sommersession vorgesehen.
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LawMedia Redaktionsteam