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Sozialversicherungsrecht

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Krankenversicherung: Strengere Reglementierung der Vermittlertätigkeiten

Datum:
19.05.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Vermittlertätigkeiten in der Krankenversicherung sollen stärker reglementiert werden:

  • Der Bundesrat (BR) hat an seiner Sitzung vom 19.05.2021 die Botschaft zur Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit verabschiedet
  • Gemäss Vorlage soll der BR die Kompetenz erhalten, bestimmte Punkte der Vereinbarung zur Vermittlertätigkeit zwischen den Versicherern für allgemeinverbindlich zu erklären
  • Es werden:
    • Die telefonische Kaltakquise verboten
    • die Vergütung der Vermittler begrenzt.

Im Einzelnen:

History

  • Gegenwärtig regeln die Versicherer die Tätigkeit ihrer Vermittler selber und auf freiwilliger Basis
  • Bis anhin waren bestimmte der von den Versicherern festgelegten Regeln nur für diejenigen Versicherer verbindlich, die sie unterzeichneten.

Neue Regeln

  • BR-Kompetenz für eine Allgemeinverbindlicherklärung
    • Neu erhält der BR durch die Gesetzesänderungen die Kompetenz, diese Regeln für alle Versicherer für allgemeinverbindlich zu erklären,
  • sowohl in der obligatorischen Krankenversicherung
  • als auch in der Zusatzversicherung
  • Gesuchsverfahren
    • Um dies zu ermöglichen, müssen die Versicherer beim Bundesrat ein Gesuch eingeben
  • Versicherer-Leistungsvolumen
    • Die Versicherer müssen generieren
  • 66% der OKP-Versicherten repräsentieren und
  • 66% der Prämieneinnahmen im Bereich Zusatzversicherungen.
  • Neue Regeln
    • Zu den von der Anpassung betroffenen Regeln zählen:
  • die Begrenzung bei der Vergütung der Vermittler,
  • ihre Ausbildung,
  • das Verbot der telefonischen Kaltakquise sowie
  • die Erstellung und Unterzeichnung eines Gesprächsprotokolls mit dem Kunden
  • Keine Kalt-Akquisen mehr
    • Die Versicherten müssen keine unerwünschten Versicherer-Anrufe mehr hinnehmen
  • Für den Fall der Nichteinhaltung sind Sanktionen vorgesehen.

Geltungsbereich

  • Die Vorlage umfasst
    • die externen Vermittler
    • die über einen Arbeitsvertrag an den Versicherer gebundenen Vermittler

Änderung des VAG + KVAG

  • Die Vorlage erfordert eine Änderung
    • des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)
    • des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG).

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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