Die Vermittlertätigkeiten in der Krankenversicherung sollen stärker reglementiert werden:
- Der Bundesrat (BR) hat an seiner Sitzung vom 19.05.2021 die Botschaft zur Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit verabschiedet
- Gemäss Vorlage soll der BR die Kompetenz erhalten, bestimmte Punkte der Vereinbarung zur Vermittlertätigkeit zwischen den Versicherern für allgemeinverbindlich zu erklären
- Es werden:
- Die telefonische Kaltakquise verboten
- die Vergütung der Vermittler begrenzt.
Im Einzelnen:
History
- Gegenwärtig regeln die Versicherer die Tätigkeit ihrer Vermittler selber und auf freiwilliger Basis
- Bis anhin waren bestimmte der von den Versicherern festgelegten Regeln nur für diejenigen Versicherer verbindlich, die sie unterzeichneten.
Neue Regeln
- BR-Kompetenz für eine Allgemeinverbindlicherklärung
- Neu erhält der BR durch die Gesetzesänderungen die Kompetenz, diese Regeln für alle Versicherer für allgemeinverbindlich zu erklären,
- sowohl in der obligatorischen Krankenversicherung
- als auch in der Zusatzversicherung
- Gesuchsverfahren
- Um dies zu ermöglichen, müssen die Versicherer beim Bundesrat ein Gesuch eingeben
- Versicherer-Leistungsvolumen
- Die Versicherer müssen generieren
- 66% der OKP-Versicherten repräsentieren und
- 66% der Prämieneinnahmen im Bereich Zusatzversicherungen.
- Neue Regeln
- Zu den von der Anpassung betroffenen Regeln zählen:
- die Begrenzung bei der Vergütung der Vermittler,
- ihre Ausbildung,
- das Verbot der telefonischen Kaltakquise sowie
- die Erstellung und Unterzeichnung eines Gesprächsprotokolls mit dem Kunden
- Keine Kalt-Akquisen mehr
- Die Versicherten müssen keine unerwünschten Versicherer-Anrufe mehr hinnehmen
- Für den Fall der Nichteinhaltung sind Sanktionen vorgesehen.
Geltungsbereich
- Die Vorlage umfasst
- die externen Vermittler
- die über einen Arbeitsvertrag an den Versicherer gebundenen Vermittler
Änderung des VAG + KVAG
- Die Vorlage erfordert eine Änderung
- des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)
- des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG).
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam