Nach der EBK (neu FINMA) nahm sich auch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) aufgrund des Bekanntwerdens des sog. „Retrozessionsentscheids“ (BGE 132 III 460 ff.) des Themas an.
Am 01.11.2007 forderte das BSV alle Vorsorgeeinrichtungen bzw. deren oberste Organe Massnahmen zu ergreifen. In gekürzter und stichwortartiger Wiedergabe lauten diese:
- Schriftliche Regelung der Retrozessionen
- Zustellung Stiftungsratsprotokoll mit Retrozessionsthema an die Aufsichtsbehörde (innert 60 Tagen ab Prüfbescheides zur Jahresrechnung 2006)
- Verzicht auf die Herausgabe der Retrozessionen
- Erfordernis der jährlichen Rechenschaftslegung durch die Vertragspartner
- Kenntnisnahme der Höhe der den Vertragspartnern zugeflossenen Retrozessionen und Protokollierung, je durch den Stiftungsrat (erstmals für das Berichtsjahr 2007)
- Pflicht zur unaufgeforderten, jährlichen Stiftungsratsprotokoll-Einreichung an die Aufsichtsbehörde
- Transparenz-Regeln
- Wiedergabe der Retrozessions-Regelung im Anhang zur Jahresrechnung 2007 unter Ziffer VIII (Vertragspartner, Datum ab welchem die vertragliche Regelung in Kraft tritt bzw. getreten ist, Datum des Vertragsabschlusses).
- Verzicht auf Herausgabe der Retrozessionen: Wiedergabe der Höhe des Retrozessionen-Verzichts im Anhang.
- Kein Separatausweis der Retrozessionsgutschriften in der Jahresrechnung: Ausweis im Anhang, und zwar je Vertragspartner.
- Prüfung durch die Revisionsstelle
- Bestätigung der Revisionsstelle betreffend korrekte Umsetzung der Massnahmen 1 bis 4
- Aufnahme der Bestätigung in den Zusatzangaben der Revisionsstelle; eine separate Berichterstattung der Revisionsstelle ist nicht notwendig.