Der Bundesrat (BR) ist wie die Rechtskommission des Ständerats (RK-S) der Meinung, dass der Stiftungsstandort Schweiz gestärkt werden soll.
Er unterstützt deshalb eine entsprechende parlamentarische Initiative, wie er an seiner Sitzung vom 12.05.2021 beschlossen hat.
Demnach soll eine unwesentliche Änderung der Stiftungsurkunde künftig einfacher vorgenommen werden können.
IST
Ist eine Stiftung mal errichtet, kann die entsprechende Stiftungsurkunde grundsätzlich nachträglich nicht mehr abgeändert werden.
Möglich sind aber:
- unwesentliche Änderungen,
- sofern
- die Änderung keine Rechte Dritter beeinträchtigt und
- ein triftiger Grund vorliegt.
- sofern
- Anwendungsfälle für unwesentliche Änderungen
- zB geringfügige Anpassungen hinsichtlich
- Zweck der Stiftung oder
- Organisation der Stiftung.
- zB geringfügige Anpassungen hinsichtlich
SOLL
Nach Ansicht der RK-S ist die Rechtsform der Stiftung im geltendem Recht wenig flexibel ausgestaltet.
Die gesetzliche Regelung entspreche nicht mehr den Bedürfnissen des Stiftungssektors:
- Mit der parlamentarischen Initiative 14.470 will die RK-S dies ändern.
- Künftig soll für eine unwesentliche Anpassung der Stiftungsurkunde nur noch verlangt werden müssen:
- „ein sachlicher Grund“.
- Abschaffung der Formpflicht für solche Änderungen
- Solche Änderungen sollen in der ganzen Schweiz nicht mehr notariell beurkundet werden müssen.
Der BR wollte in den vergangenen Jahren wiederholt den Stiftungsstandort Schweiz stärken. In seiner Stellungnahme befürwortet er daher den deutlichen Entscheid der RK-S, das geltende Recht in diesem Bereich zu modernisieren.
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LawMedia Redaktionsteam