SchKG 46 Abs. 1 und SchKG 48
Das Betreibungsamt muss die Angaben des Gläubigers zur Anschrift des Schuldners überprüfen. Es ist aber nicht Aufgabe des Betreibungsamtes, den Wohnsitz des Schuldners ausfindig zu machen und eingehende Nachforschungen anzustellen.
Der Betreibungsschuldner ist beweispflichtig, wenn er behauptet, einen anderen als den vom Gläubiger bezeichneten Wohnsitz zu haben.
Hält sich der Betreibungsschuldner regelmässig an diversen Orten auf und hat die Vorinstanz keinen festen Wohnsitz konstatiert, ist die Betreibung am blossen Aufenthaltsort des Schuldners zulässig. Nicht genügend ist eine nur zufällige Anwesenheit des Schuldners.
Quelle
BGer 5A_284/2020 vom 23.12.2020