Personen, welche engen Kontakt mit Covid-19-Infizierten hatten oder aus Risikoländern und -regionen in die Schweiz zurückkehren (vgl. BAG-Risikoländerlisten), mussten in eine behördlich angeordnete Quarantäne:
- Definition + Wirkung der Quarantäne
- mehrtätige Isolation möglichst ohne Sozialkontakte
- kein Verlassen von Haus oder Wohnung
- Quarantäne als Ferienbezug?
- Fragestellung
- Gelten Tage in Quarantäne als arbeitsrechtliche Ferientage?
- Ferienziel
- primär körperliche und geistige Erholung von der Arbeit
- Verwirklichung Ferienziel?
- Meistens ist der Erholungszweck bei einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht gegeben, weshalb im Prinzip kein Ferienbezug vorliegen kann
- Herrschende Meinung
- Arbeitsrechtsexperten sind sich grundsätzlich einig, dass ein Quarantäne-Aufenthalt keine Ferien bilden
- Quarantänetage sind also grundsätzlich keine Ferientage
- Fragestellung
- Keine Rückreise mehr in die Schweiz
- Ausgangslage
- Der Arbeitnehmer konnte wegen einer Reisebeschränkung aus einem Risikoland oder einer Risikoregion oder ohne Test- oder Impfbestätigung vorübergehend nicht mehr ohne Quarantäne in die Schweiz zurückkehren
- Möglichkeit zum Ferienbezug?
- Ein Ferienbezug ist gleichwohl möglich, nämlich dann, wenn dies der Arbeitnehmer wünscht
- Falls sich der Arbeitnehmer nicht für Ferien entscheidet, besteht grundsätzlich keine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers
- Home Office-Arbeit
- Kann der Arbeitnehmer während der Quarantäne Arbeit im Homeoffice leisten, so ist der Arbeitgeber berechtigt, bei Arbeitsfähigkeit vom Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu verlangen
- Lohnzahlungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers
- Verweigert der Arbeitnehmer in der Quarantäne trotz Arbeitsfähigkeit die Arbeitsleistung, kann der Arbeitgeber den Lohn bei selbstverschuldeter Quarantäne während dieser Zeit verweigern
- Anforderungen an das Selbstverschulden
- Die Schwelle für die Annahme eines Selbstverschulden des Arbeitnehmers dürfte allerdings relativ hoch liegen
- Als Selbstverschulden wird gelten, wenn eine Person in Kenntnis der Quarantänepflicht für private Zwecke bewusst in eine Risikoregion reist und bei der Rückkehr in die Quarantäne gehen muss
- In einem solchen Fall darf der Arbeitgeber die Lohnzahlung während der Quarantänezeit einstellen.
- Ausgangslage
- Konkrete Verhältnisse massgebend
- Für eine finale und schlüssige Beurteilung der Rechtslage ist die Kenntnis des konkreten Einzelfalls erforderlich.
Weiterführende Informationen:
- Coronavirus (COVID-19): Mitarbeiter-Ferien in Risikoland – Betrieblicher Gesundheitsschutz + Quarantäne-Abwesenheiten
- Coronavirus (COVID-19): Lohnfortzahlung oder Erwerbsersatz bei Quarantäne nach Ferienrückkehr aus Risikoland? | law-news.ch
- Coronavirus (COVID-19): Erwerbsersatz-Kürzung in der Quarantäne | law-news.ch
- Ferien und Mehrstunden im Zeichen der Corona-Krise | law-news.ch
Quelle
LawMedia Redaktionsteam