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Coronavirus (COVID-19): Selbstverschuldete Quarantäne + ihre arbeitsrechtlichen Folgen

Datum:
08.06.2021
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Quarantäne
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Personen, welche engen Kontakt mit Covid-19-Infizierten hatten oder aus Risikoländern und -regionen in die Schweiz zurückkehren (vgl. BAG-Risikoländerlisten), mussten in eine behördlich angeordnete Quarantäne:

  • Definition + Wirkung der Quarantäne
    • mehrtätige Isolation möglichst ohne Sozialkontakte
    • kein Verlassen von Haus oder Wohnung
  • Quarantäne als Ferienbezug?
    • Fragestellung
      • Gelten Tage in Quarantäne als arbeitsrechtliche Ferientage?
    • Ferienziel
      • primär körperliche und geistige Erholung von der Arbeit
    • Verwirklichung Ferienziel?
      • Meistens ist der Erholungszweck bei einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht gegeben, weshalb im Prinzip kein Ferienbezug vorliegen kann
    • Herrschende Meinung
      • Arbeitsrechtsexperten sind sich grundsätzlich einig, dass ein Quarantäne-Aufenthalt keine Ferien bilden
      • Quarantänetage sind also grundsätzlich keine Ferientage
  • Keine Rückreise mehr in die Schweiz
    • Ausgangslage
    • Möglichkeit zum Ferienbezug?
      • Ein Ferienbezug ist gleichwohl möglich, nämlich dann, wenn dies der Arbeitnehmer wünscht
      • Falls sich der Arbeitnehmer nicht für Ferien entscheidet, besteht grundsätzlich keine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers
    • Home Office-Arbeit
      • Kann der Arbeitnehmer während der Quarantäne Arbeit im Homeoffice leisten, so ist der Arbeitgeber berechtigt, bei Arbeitsfähigkeit vom Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu verlangen
    • Lohnzahlungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers
      • Verweigert der Arbeitnehmer in der Quarantäne trotz Arbeitsfähigkeit die Arbeitsleistung, kann der Arbeitgeber den Lohn bei selbstverschuldeter Quarantäne während dieser Zeit verweigern
    • Anforderungen an das Selbstverschulden
      • Die Schwelle für die Annahme eines Selbstverschulden des Arbeitnehmers dürfte allerdings relativ hoch liegen
      • Als Selbstverschulden wird gelten, wenn eine Person in Kenntnis der Quarantänepflicht für private Zwecke bewusst in eine Risikoregion reist und bei der Rückkehr in die Quarantäne gehen muss
      • In einem solchen Fall darf der Arbeitgeber die Lohnzahlung während der Quarantänezeit einstellen.
  • Konkrete Verhältnisse massgebend
    • Für eine finale und schlüssige Beurteilung der Rechtslage ist die Kenntnis des konkreten Einzelfalls erforderlich.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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