Wer die Batterie seines E-Auto an öffentlichen E-Ladestationen laden will, kennt oft nicht im Voraus, was das kostet.
Der Preisüberwacher fordert nun Informationsverbesserungen.
Grundsätzlich gilt:
- Preisbekanntgabe
- Grundlage
- Die sog. „Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen“ (PBV).
- Ziel
- Der E-Autobesitzer sollte daher vor dem Start des Ladevorgangs wissen, was ihm für die Stromlieferung verrechnet wird.
- Grundlage
- Roaming:
- Bezug bei Anbietern im In- und Ausland, möglicherweise bei Netzverbund
- Kein direktes Vertragsverhältnis für den Bezug von Strom mit dem zB ausländischen Anbieter
- Denkbare Informationsmittel:
- Gefordert sind Preisanzeigen bei der E-Ladestation wie für Benzin oder Diesel
- App
- Website des Stromanbieters
- Gefordert sind Preisanzeigen bei der E-Ladestation wie für Benzin oder Diesel
- Gesuchter einheitlicher Standard
- Neue Ideen zur Wahrnehmung der Informationspflicht der E-Ladestationsbetreiber
- Die Nutzer sollen vor Beginn des Ladevorgangs eine (SMS-)Mitteilung mit dem Preis, der ihnen pro geladene Kilowattstunde verrechnet wird, erhalten.
- Die E-Autobesitzer sollen den Ladevorgang kostenfrei abbrechen können, wenn ihn der Kilowattpreis zu hoch erscheint.
- Für Nutzer sind wichtig:
- Keine vertragliche Bindung an einen Anbieter
- Schnellladen mit Kreditkarte
- Für Anbieter ergeben sich daraus:
- Mehr Aufwand
- Höhere Kosten
- Beachtung der Standards, trotz tiefer Frequenzen und Ausbleiben eines wirtschaftlichen Betriebs.
- Neue Ideen zur Wahrnehmung der Informationspflicht der E-Ladestationsbetreiber
- Zunahme der Elektromobilität
- Je verbreiteter die Elektromobilität wird, desto höher wird der Druck auf eine einfache und preistransparente Information.
- Zu lösende Probleme / Ziele
- Sind gesetzliche Vorgaben für die Ladestromanbieter erlassen?
- Koordination mit ausländischen Ladenetzanbietern
- Vermeidung von Preismissbrauch bzw. Herstellung eines wirksamen Wettbewerbs.
Weiterführende Informationen:
Quelle
LawMedia Redaktionsteam