ZGB 176
Es geht nicht an, den bisherigen Lebensstandard dadurch bestimmen zu wollen, indem die Ausgaben beider Ehegatten während ihres Zusammenlebens zusammengerechnet und dann je zur Hälfte geteilt werden.
Richtig wäre vielmehr, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte darzulegen hat, welche Ausgaben notwendig sind, um den bisherigen Lebensstandard zu finanzieren.
Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts
vom 26.01.2021
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LawMedia Redaktionsteam