StPO 205, StPO 355 Abs. 2, StPO 354 Abs. 3 und StPO 85 Abs. 4 lit. a
Wurde eine Vorladung vom Beschuldigten nicht effektiv zur Kenntnis genommen, darf aus einer versäumten Einvernahme nicht auf einen Einspracherückzug und auf einen Verzicht der gerichtlichen Beurteilung des Strafbefehls geschlossen werden.
Die Rückzugsfiktion der Staatsanwaltschaft war unzulässig.
Die Beschwerde des Beschuldigten erwies sich daher als begründet. Die angefochtene Verfügung war aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Einsprache materiell zu behandeln.
Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 17.04.2020
OGE 51/2019/35
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