SchKG 190 Abs. 1 Ziffer 2
Auch der Gläubiger einer Forderung öffentlichen Rechts kann gegen den Schuldner, der die Zahlungen eingestellt hat, ohne vorgängige Betreibung den Konkurs eröffnen lassen.
Gemäss SchKG 43 Ziffer 1 ist die Konkursbetreibung ausgeschlossen für «Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen oder andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte».
Nach der Rechtsprechung müssen zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Schuldner auf diese Bestimmung berufen kann:
- Die in Betreibung gesetzte Forderung muss ihren Rechtsgrund im öffentlichen Recht haben
- Der Gläubiger muss eine Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts sein.
Der Vorschrift SchKG 43 Ziffer 1 liegt der Gedanke zugrunde, dass der Schuldner nicht für Forderungen aus öffentlichem Recht, die vom Gemeinwesen geltend gemacht werden, der Generalexekution und damit der allgemeinen Liquidation seines Vermögens unterliegt.
Gemäss Bundesgericht ist indessen nicht einzusehen, weshalb dem Gläubiger einer öffentlich-rechtlichen Forderung die Konkurseröffnung infolge Zahlungseinstellung nicht in gleicher Weise wie dem privaten Gläubiger zustehen sollte. – Der Schuldner soll aufgrund von SchKG 43 Ziff. 1 nicht vor dem Konkurs geschützt werden, wenn er selber einen materiellen Konkursgrund im Sinne von SchKG 190 geschaffen hat.
Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts
vom 25.03.2020
BGer 5A_1014/2019
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LawMedia Redaktionsteam