Übersicht
Der Konkurs über eine Person oder Gesellschaft wird ohne Betreibung eröffnet
- auf Antrag eines Gläubigers, wenn
- der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat
- der Schuldner unbekannten Aufenthalts ist
- der Schuldner die Flucht ergriffen hat
- der Schuldner der betrügerischen Handlungen zum Nachteil der Gläubiger verdächtig ist
- der Schuldner bei einer Betreibung auf Pfändung Bestandteile seines Vermögens verheimlicht hat
- ein Nachlassvertrag abgelehnt oder eine Nachlassstundung widerrufen worden ist
- auf Antrag des Schuldners selbst, indem er sich beim Gericht für zahlungsunfähig erklärt (Insolvenzerklärung)
- auf Überschuldungsanzeige des obersten geschäftsführenden Organs einer Gesellschaft im Falle einer (effektiven)Überschuldung (siehe Box)
- in den Fällen von Organisationsmängeln
- bei einer ausgeschlagenen Erbschaft
Hier finden Sie die folgenden Informationen zur Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung:
- Zahlungen eingestellt
- Weitere Fälle
- Insolvenzerklärung
- Überschuldung
- Organisationsmängel
- Ausgeschlagene Erbschaft
- Verfahrensfragen
Judikatur
- BGE 5A_915/2014 vom 14.01.2015 (Privatkonkurs nur bei verwertbarem Vermögen)
- BGE 5A_625/2015 vom 18.01.2016 (Eröffnung des Gesellschaftskonkurses aufgrund einer Überschuldungsanzeige durch den Richter nur bei Überschuldung; die Überschuldungsanzeige ist kein Konkurseröffnungsantrag)
- BGer 5A_1014/2019 vom 25.03.2020 (Konkurs ohne vorgängige Betreibung auch für öffentlich-rechtliche Forderungen) = BlSchK 85 ( 2021) 67 ff., Nr. 12
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