OR 322c, OR 321d + OR 91
Mitarbeiter haben für die Geltendmachung ihrer Provisionsansprüche eine Mitwirkungsobliegenheit, sofern und soweit der Arbeitgeber sie aufgrund des Subordinationsverhältnisses entsprechend instruiert hat (Arbeitgeberweisung).
Im Sinne einer Vorleistungsobliegenheit müssen solche Arbeitnehmer die von ihnen akquirierten Mandate auflisten, damit der Arbeitgeber hernach die Provisionsabrechnung erstellen kann.
Das Klagebegehren einer Anwaltssubstitutin auf Herausgabe der Auflistung sämtlicher von ihr akquirierten Mandate (inkl. Rechnungen) für den fraglichen Zeitraum wurde daher von der Berufungsinstanz abgewiesen.
Weiterführende Informationen:
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich
II.Zivilkammer
vom 15.01.2020
LA190036
Quelle
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LAWMEDIA Redaktion
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