§ 10b Abs. 3 BeurkG/ZG
Einem im Kanton Zug zur öffentlichen Beurkundung ermächtigten Rechtsanwalt (Urkundsperson) wurden verschiedene Fehlverhalten bei der öffentlichen Beurkundung von Gesellschafterversammlungsbeschlüssen im Zusammenhang mit der Umwandlung einer GmbH in eine AG, mit Kapitalerhöhung, vorgeworfen:
- Vornahme einer unzulässigen Textänderung
- Rückdatierung der öffentlichen Urkunde
- Versuch, den Handelsregisterführer des Kantons Nidwalden unter Androhung ernstlicher Nachteile dazu zu bewegen, die nichtigen und damit nicht eintragungsfähigen öffentlich beurkundeten Beschlüsse im Handelsregister einzutragen.
Die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug war örtlich und sachlich zuständig, im Disziplinarverfahren AK 2019 4 über das Fehlverhalten des im Kanton Zug zur öffentlichen Beurkundung ermächtigten Rechtsanwalts (Urkundsperson) zu urteilen.
Dabei wurde festgestellt:
- Die Urkundsperson unterstand hinsichtlich der im Rahmen von notariellen Protokollen vorzunehmenden Datierung der Wahrheitspflicht.
- Die (unzulässige) Rückdatierung der Urkunde führte zu deren Nichtigkeit.
- Der Versuch, das Handelsregisteramt mit der Androhung wirtschaftlicher Nachteile für den Kanton zur Eintragung der abgelehnten Geschäfte zu bewegen, stellte eine Sorgfaltspflichtverletzung dar.
Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug
Entscheid AK 2019 4 vom 08.08.2020
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam