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Notariatsrecht / Beurkundungsrecht / Notariatsrecht

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Aargauer Notar zum zweiten Mal wegen Verletzung von Beurkundungsregeln diszipliniert

Datum:
11.08.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Notariatsrecht
Stichworte:
Beurkundung, Disziplinarverfahren, Notar
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

§ 28 Abs. 2 Kant. Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetzes AG und ZGB 512

Die Notariatskommission des Kantons Aargau hatte gegen einen Rechtsanwalt und Notar ein Disziplinarverfahren eröffnet und diesem wegen Verletzung des Klarheitsgebots gemäss § 28 Abs. 2 des kantonalen Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetzes sowie wegen Verstosses gegen die Verfahrensvorschriften von ZGB 512 i.V.m. ZGB 499 – 504 bei der öffentlichen Beurkundung eine Busse von CHF 1500 auferlegt.

Die Notariatskommission qualifizierte zwei Verträge als Erbverzichtsverträge und warf dem Notar im Wesentlichen folgendes vor:

  • Nichtaufführung der potenziellen Erben als Parteien
  • Nichteinbeziehung der potenziellen Erben in die Zeugenbescheinigung.

Hinsichtlich eines weiteren Vertrages stellte die Notariatskommission folgende Sorgfaltsfehler fest:

  • Vermischung der Elemente des Erbvertrages und der letztwilligen Verfügung, was angesichts des Numerus clausus unzulässig sei.

Bezüglich der Aufsichtsmassnahme erwog das Bundesgericht:

  • „Die Bestimmung der zu ergreifenden Disziplinarmassnahme ist vorab Sache der zuständigen Aufsichtsbehörde. Das Bundesgericht auferlegt sich Zurückhaltung, soweit es um die auszufällende Massnahme geht und greift nur ein, wenn die angefochtene Disziplinarsanktion den Rahmen des pflichtgemässen Ermessens sprengt und damit als klar unverhältnismässig und geradezu willkürlich erscheint (…).“

Das Bundesgericht bestätigte nun, dass disziplinarrechtlich relevante Be­rufspflichtverletzungen vorlagen und die Busse von CHF 1‘500 verhältnismässig sei, zumal es sich um die zweite Disziplinierung des Notars innert kurzer Zeit handelte.

Quelle

BGer 2C_114/2020 vom 25.05.2020

Abgrenzung Erbvertrag und (öffentlich letztwilliges) Testament

„Das Testament ist neben dem Erbvertrag die vom Gesetz vorgesehene Verfügungsform, womit der Erblasser einseitige, jederzeit widerrufbare Anordnungen über seinen Nachlass treffen kann. Mittels Erbvertrag trifft der Erblasser dagegen mit einer Person rechtsverbindliche Abmachungen über den Nachlass. Eine Schenkung (OR 239 ff. = rein obligationenrechtliches Rechtsgeschäft) ist ebenfalls eine Verfügung über Vermögenswerte, sie erfolgt jedoch zu Lebzeiten mit Wirkung zu Lebzeiten (sog. Verfügung unter Lebenden) und betrifft damit nicht den Nachlass einer Person.“

Quelle: Testament

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