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Staatsrecht

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EGMR: Mehr Ermessensspielraum für Mitgliedstaaten

Datum:
19.07.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Staatsrecht
Stichworte:
EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, Menschenrechte
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Protokoll Nr. 15

Am 01.08.2021 wird das Protokoll Nr. 15 über die Änderung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) in Kraft treten.

Die Ziele der Änderung sind:

  • Stärkung des sog. Subsidiaritätsprinzips
  • Verbesserung des Ermessensspielraums der Vertragsstaaten
  • Optimierung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR).

Das Protokoll Nr. 15 wurde am 24.06.2013 zur Unterzeichnung aufgelegt.

Für ein Inkrafttreten müssen alle 47 Vertragsstaaten der EMRK das Protokoll Nr. 15 ratifiziert haben.

Diese Voraussetzung ist – nach Ratifizierung des Protokolls durch Italien vom 21.04.2021 – nun erfüllt.

Die Ratifikation durch die Schweiz erfolgte bereits am 15.07.2016.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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