Grundstückgewinnsteuer 2016
Sachverhalt
Streitig war, ob die teils entgeltliche Veräusserung eines Grundstücks vom Vater an die Tochter zu Grundstückgewinnsteuerfolgen führte. Vorliegend ging es um einen Erbvorbezug, wobei ein Steueraufschub nicht nur bei einer reinen – vollständig unentgeltlichen – Schenkung gewährt werden kann, sondern auch bei einer gemischten Schenkung;
History
- Veranlagungsbehörde
- Einsprache des Steuerpflichtigen an die Veranlagungsbehörde
- Veranlagung / 04.04.2019
- Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau
- Rekurs des Steuerpflichtigen an die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau
- Abweisung / 10.01.2020
- Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
- Der Steuerpflichtige gelangte an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
- Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ergänzte:
- «Da aufgrund falscher Versprechungen von [Grundbuchverwalter des Grundbuchamts W.________/TG] der Kaufvertrag nichtig ist, beantrage ich eine Änderung des Kaufvertrages. Neu: Verkaufspreis Fr. 400’000.–, Kaufwert Fr. 600’000.–, Verkehrs-/Steuerwert nach dem Umbau Ende 2015 Fr. 600’000.–, und als gemischtes Rechtsgeschäft anzuerkennen.»
- Da der Verkauf von Anbeginn weg als gemischtes Rechtsgeschäft ausgestaltet gewesen und aus einer finanziellen Notsituation entstanden sei, müsse auf die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer verzichtet werden.
- Mit Entscheid VG.2020.15 vom 17.06.2020 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit umfangreicher Begründung ab, soweit es darauf eintrat.
- Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ergänzte:
- Der Steuerpflichtige gelangte an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
- Bundesgericht
- Alsdann erhob der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Erwägungen des Bundesgerichts
Aufgrund dessen, dass die Tochter als gesetzliche Erbin (ZGB 457 Abs. 1) bei einem Verkehrswert von CHF 600’000 lediglich CHF 400’000 zu erbringen hatte und sich CHF 200’000.– an ihre künftige Erbschaft anrechnen lassen muss, war die 25-Prozent-Regel erfüllt.
Der «unentgeltliche» Anteil, soweit dieser Begriff im Zusammenhang mit einem Erbvorbezug überhaupt angebracht ist und eine Rolle spielt, beträgt einen Drittel bzw. 33,33 Prozent.
Damit liegt auf jeden Fall ein Erbvorbezug im Sinne von StHG 12 Abs. 3 lit. a vor, der als solcher zum Steueraufschub zu führen hat.
Folgerichtig wird die Tochter, sollte sie das Objekt später einmal veräussern wollen, nicht Gestehungskosten von Fr. 600’000.–, sondern von CHF 127’635.– (Anlagekosten, nebst seitherigen wertvermehrenden Aufwendungen und den Kosten; vgl. StHG 12 Abs. 1) in Anschlag bringen müssen.
Die vom Veräusserer übernommenen latenten Steuern werden steuerrechtlich dereinst zu Lasten der Tochter gehen. Ob und inwiefern dieser Umstand erbrechtlich zu berücksichtigen wäre, liegt ausserhalb des Streitgegenstandes. Darauf ging das BGer nicht weiter ein.
Entscheid des Bundesgerichts
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil VG.2020.15 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 17.06.2020 wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Veranlagung an die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau zurückgewiesen.
- Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von CHF 3’000.– wurden dem Kanton Thurgau auferlegt.
- Zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens wurde die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- (Mitteilungen)
Quelle
BGer 2C_785/2020 vom 18.03.2021