OR 267a
Beim Auszug haftet der Mieter nur für Instandstellungskosten, die durch übermässige Abnutzung oder unsorgfältigen Gebrauch verursacht worden sind.
Der Zeitwert limitiert die vom Mieter geschuldeten Kosten.
Dies gilt auch im Falle der Wiederherstellung des vertragsgemässen Zustandes; der Streitfall betraf ein zugeschüttetes Biotop.
Der Vermieter verwirkt seine Kostenersatzansprüche, wenn er die Mängel nicht rechtzeitig rügt und nicht klar benennt.
Die nötigen Arbeiten sind genau zu beschreiben. Die voraussichtlichen Kosten müssen hingegen nicht beziffert werden.
Quelle
BGer 4A_162/2020 vom 25.06.2020