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Sachenrecht / Immobilien / Vorsorge / Vorsorgerecht / Wohnungsmiete / Wohneigentum

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WEF-Vorbezug: Keine Rückzahlungspflicht trotz späterer Vermietung

Datum:
30.07.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Sachenrecht / Immobilien, Vorsorge / Vorsorgerecht, Wohnungsmiete / Wohneigentum
Stichworte:
berufliche Vorsorge, Immobilien, Rückzahlungspflicht, Vorsorge, Wohneigentum
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

BVG 30d

Die Vermietung eines Wohnobjekts, welches mit vorbezogenen Mitteln aus der beruflichen Vorsorge refinanziert wurde, führt nicht zwangsläufig zu einer Rückzahlungspflicht gegenüber der Pensionskasse (PK). 

Das Bundesgericht (BGer) verneinte die Rückzahlungspflicht im Falle einer Eigentümerin, die ihre Wohnung nach jahrelanger Eigennutzung unbefristet und mit beidseitiger Kündigungsfrist von drei Monaten vermietet hat.

Sachverhalt

Eine Frau hatte 2003 CHF 60’000 von ihrem PK-Guthaben zum Kauf einer 4 ½-Zimmer-Wohnung vorbezogen (sog. Vorbezug für Wohneigentumsförderung, kurz „WEF-Vorbezug“).

Die Frau bewohnte die Wohnung jahrelang selber. 2016 zog sie zu ihrem Partner und vermietete die Wohnung (unbefristetes Mietverhältnis; beidseitiges Kündigungsrecht / 3 Dreimonatsfrist).

Prozess-History

  • Klage der PK
    • Die PK klagte auf Rückzahlung des „WEF-Vorbezugs“, weil die gesetzliche Voraussetzung des ausschliesslichen Eigenbedarfs nicht mehr gegeben sei.
  • Verwaltungsgericht des Kantons Bern
    • Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Klage ab.
  • Bundesgericht
    • Auch das Bundesgericht wies nun die dagegen erhobene Beschwerde der PK ab.

Erwägungen des Bundesgerichts

  • Grundlage
    • Zur Rückzahlung des WEF-Vorbezugs ist eine versicherte Person gemäss BVG 30d u.a. nur dann verpflichtet, wenn sie Dritten Rechte am Wohneigentum einräumt, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen.
  • Erwerbsmotiv
    • Die StWE-Wohnung wurde 2003 zum Eigenbedarf erworben und es erfolgte der „WEF-Vorbezug“ damit zu Recht.
  • Auslegung von BVG 30d
    • Die umfassende Auslegung von BVG 30d ergab, dass die Vermietung aufgrund eines Vertrages, welche das Wohneigentum weder verändert noch belastet, wirtschaftlich nicht einer Veräusserung gleichkommen soll.
    • Auch war den Gesetzesmaterialien zu BVG 30d kein eindeutiger Anhaltspunkt zu entnehmen, wonach die Vermietung des Wohneigentums durch die Rückzahlungsbestimmung erfasst werden solle.
  • Folgen einer Vermietung
    • Zu berücksichtigen galt sodann, dass die Mittel der beruflichen Vorsorge bei einer Vermietung gebunden bleiben:
      • Im vorliegenden Fall wurde der Mietvertrag dem Zweck der WEF-Regelung entsprechend abgeschlossen (unbefristet, kündbar), sodass der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Nutzung der Liegenschaft zum Eigenbedarf zurückerhalten kann.
  • Keine Zweckwidrigkeit
    • Zweckwidrig wäre gewesen, wenn der Vorbezug von Anfang an mit Blick auf eine gewinnbringende Investition getätigt worden wäre.
    • Solches war hier nicht der Fall, da die Eigentümerin ihre StWE-Wohnung erst nach Jahren eigener Nutzung vermietet hatte.

Urteil des Bundesgerichts 9C_293/2020 vom 01.07.2021 = BGE 147 V 377 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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