BGFA 8 Abs. 1 lit. d, BGFA 9 und BGFA 12 lit. j
Sachverhalt
Der Zweck einer Aktiengesellschaft (AG) bestand im Erbringen von juristischen Dienstleistungen durch Rechtsanwälte, welche im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind. Im konkreten Fall war einzig ein Anwalt (Allein-)Aktionär und Verwaltungsrat der betreffenden AG.
Die zuständige Anwaltsaufsichtsbehörde erkannte, dass die Statuten der AG den Erwerb von Aktien durch Personen nicht ausschliessen, welche nicht registrierte Anwälte sind, und verlangte die Statuten-Anpassung.
Der Anwalt übt derzeit seine Tätigkeit alleine, unabhängig und im Sinne der Praxis des Bundesgerichts aus.
Erwägungen des Bundesgericht
Das Bundesgericht stellte fest und erwog:
- Die verlangte Statutenänderung sollte eine hypothetische Verpflichtung vorsehen, welche ein alleine tätiger Aktionär nicht erfüllen kann, ganz im Gegensatz zu einer Anwalts-AG mit mehreren Anwälten
- Das BGFA enthalte keine gesetzliche Grundlage für die von der Aufsichtsbehörde verlangte Statutenänderung, denn das BGFA sehe nur die Aufsicht über natürliche Personen vor.
Das Bundesgericht befasste sich nach Rechtsprechungsausführungen zur Anwalts-AG mit den für diesen Fall zentralen rechtlichen und statutarischen Auswirkungen des Risikos des Erwerbs von Aktien durch nicht anwaltliche Dritte, insbesondere im Falle von Tod oder Scheidung des Alleinaktionär-Anwalts.
Das BGer kam zum Schluss, dass es Sache der Anwaltsaufsichtsbehörde sei, Anwälte einer Gesellschaft aus dem Register zu löschen, wenn sie die Anforderungen der Rechtsprechung nicht mehr erfüllten (vgl. BGFA 9).
Die Aufsichtsbehörde könne die Anwalts-AG und / oder ihre künftigen Nichtanwalts-Aktionäre nicht direkt zu statutarischen Massnahmen zwingen, um die notwendige Unabhängigkeit zu gewährleisten und eine Löschung zu vermeiden.
Es sei daher der Aufsichtsbehörde verwehrt, zu verlangen, dass die Statuten der Anwalts-AG einen Nicht-Anwalt als Erwerber im Voraus verpflichten sollten, seine Aktien an eine im Anwaltsregister eingetragene Personen zu übertragen.
Die fehlende gesetzliche Regelung der zu beurteilenden Fragestellung verleitete die Vorinstanzen zur beanstandeten Kompetenzüberschreitung.
Entscheid des Bundesgerichts
- Gutheissung der Beschwerde in Zivilsachen
- Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz
- Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid über die Kosten und Entschädigungen des vorangegangenen Verfahrens
- Keine Verlegung von Gerichtskosten und Entschädigungen
Urteil des Bundesgerichts 2C_372/2020 vom 26.11.2020 = BGE 147 II 61 ff.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam