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Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung: Kraftloserklärung am Grundstücksort

Datum:
08.02.2019
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Sachenrecht / Immobiliarsachenrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZPO 43

Zum Institut der Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung

Die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung ist ein in der Praxis entwickelter, als Wertpapier verbriefter Anleihenstitel, welcher durch die Verbindung mit einer Grundpfandverschreibung zu Lasten eines bestimmten Grundstücks gesichert ist. Die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung wurde nicht schweizweit eingesetzt, sondern nur in einzelnen Kantonen, und fand vor allem Verbreitung, weil der als Wertpapier ausgestaltete Schuldbrief (ehemals einfach „Schuldbrief“, heute Papierschuldbrief) vom Richter mitzuunterzeichnen war und daher für die Weiterübertragung an einen neuen Gläubiger erst nach Wochen oder Monaten zur Verfügung stand. Mit dem heutigen Registerschuldbrief wurde diese Verfügbarkeitsschranke eliminiert; im Gegensatz zum Registerschuldbrief ist die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung intransparent, was einzelne Gläubiger vorziehen. Soviel zum selteneren Institut der „Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung“.

Zum Streit (örtliche Zuständigkeit des Gerichts für die Kraftloserklärung)

Im konkreten Fall ging es um die örtliche Gerichtszuständigkeit resp. darum, wo die Inhaberobligation (Wertpapier) mit Grundpfandverschreibung (Grundpfandrecht) kraftlos zu erklären ist:

  • Gericht am Wohnsitz des Schuldners
    • Zuständig für Wertpapiere (ZPO 43 Abs. 3)
      • in casu: Regionalgericht Emmental-Oberaargau
  • Gericht am Ort, wo das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist
    • Zuständig für Grundpfandrechte (ZPO 43 Abs. 2)
      • in casu: Bezirksgericht Sierre

Das Bundesgericht kam zusammenfassend zum Schluss, dass die Verwendung des Begriffs «Grundpfandtitel» in ZPO 43 Abs. 2 aufgrund von Sinn und Zweck der Norm in einem weiten Sinn zu verstehen und darunter auch die «Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung» zu verstehen sei.

Die Beschwerdeführer hätten denn auch – scheinbar ganz natürlich – einen Rechtsanwalt in U.________ beauftragt und ihr Gesuch gestützt auf ZPO 43 Abs. 2 beim Bezirksgericht Siders eingereicht; erst nachdem dieses sich mit Verweis auf ZPO 43 Abs. 3 für unzuständig erklärt habe, reichten sie in einem zweiten Schritt beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau ein Gesuch um Kraftloserklärung ein.

Zum Ergebnis

Das Bundesgericht hat durch seinen Entscheid sich widersprechende Lehrmeinungen geklärt sowie Rechtssicherheit für Gerichte und Publikum geschaffen.

Quelle

BGer 5A_331/2018 vom 21.12.2018

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