ZPO 257 / EMRK 6 Ziffer 1
Auf Antrag einer Partei hat auch im Verfahren nach ZPO 257 (Rechtsschutz in klaren Fällen) grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung stattzufinden.
Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann nach der Rechtsprechung nur abgesehen werden, wenn der Antrag der Partei als schikanös erscheint oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt und damit dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwiderläuft oder sogar rechtsmissbräuchlich ist.
Quelle
BGer 4A_451/2020 vom 12.11.2020