Am Ende eines Mietverhältnisses hat der Mieter das Mietobjekt dem Vermieter zurückzugeben. Räumt der Mieter die von ihm gemieteten Räumlichkeiten nicht und gibt sie auch nicht zurück, kann der Vermieter seinen Anspruch auf Räumung und Rückgabe gerichtlich durchsetzen und die Ausweisung des Mieters verlangen. Die Ausführungen zur Ausweisung des Mieters gelten sinngemäss auch für Pächter bei der Pacht.
Voraussetzungen der Ausweisung
Die Ausweisung eines Mieters ist nur möglich, wenn der Eigentümer / Vermieter einen Rückgabeanspruch hat und der Mieter das Mietobjekt nicht räumen und verlassen will und dieses am Ende des Mietverhältnisses nicht zurückgibt.
Ausweisungsverfahren im Allgemeinen
Am Ausweisungsverfahren sind der Eigentümer / Vermieter und der Mieter beteiligt. Die Ausweisung kann in verschiedenen Verfahrensarten durchgeführt werden – welche sich eignet, ist von den Umständen im konkreten Einzelfall abhängig. Allgemeine Informationen zu den Verfahren finden Sie hier.
Summarisches Ausweisungsverfahren
Das summarische Ausweisungsverfahren eignet sich nur für klare Fälle. Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, tritt der Richter auf das Gesuch nicht ein. Das Verfahren wird direkt beim Gericht eingeleitet, ist verhältnismässig schnell und kostengünstig.
Vorsorgliche Massnahme – vorsorgliche Ausweisung
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Mieter mittels einer vorsorglichen Massnahme ausgewiesen werden. Wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, tritt das Gericht nicht darauf ein.
Ordentliches Ausweisungsverfahren
Ist eine Ausweisung des Mieters im summarischen Verfahren nicht möglich, ist die Exmission im ordentlichen Ausweisungsverfahren zu beantragen. Das Verfahren wird bei der Schlichtungsbehörde eingeleitet und muss im Fall einer Nichteinigung vor Gericht weitergeführt werden.
Exkurse
Neben der Miete gibt es weitere Konstellationen, in welchen der Eigentümer die Ausweisung einer Person verlangen kann, welche sich ohne Berechtigung in einer ihm gehörenden Liegenschaft aufhält und diese nicht freiwillig verlassen will.