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Sachenrecht / Immobilien / Steuern / Steuern Privatpersonen

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Eigenmietwert: BR unterstützt Abschaffung

Datum:
26.08.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Sachenrecht / Immobilien, Steuern, Steuern Privatpersonen
Stichworte:
Eigenmietwert, Eigenmietwertbesteuerung, Steuer Eigenmietwert
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vorlage der WAK-S mit drei Änderungsanträgen

Der Bundesrat (BR) hat am 25.08.2021 dem Parlament das Eintreten auf die Vorlage der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S), die einen Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung vorschlägt, beantragt.

Gleichzeitig stellt der BR Änderungsanträge zu zentralen Eckwerten.

Der BR verabschiedete hiezu seine Stellungnahme zum Gesetzesentwurf.

Einleitung

Die Vorlage der WAK-S will zweierlei:

  • Abschaffung des Eigenmietwerts auf am Wohnsitz selbstbewohntem Wohneigentum
  • Abschaffung der steuerlichen Abzugsmöglichkeit von Aufwendungen für den Liegenschaftsunterhalt und Schuldzinsen (Elimination des Anreizes zur privaten Verschuldung).

Haltung des BR

Der BR zeigte sich wiederholt offen für eine Reform der Wohneigentumsbesteuerung,

  • sofern diese ausgewogen,
  • in sich konsistent und
  • finanziell verkraftbar ausgestaltet sei.

Er wies des Weiteren wiederholt darauf hin, dass das heutige System des Eigenmietwertes verschiedene Mängel aufweise, wie beispielsweise

  • die Anreize zur privaten Verschuldung oder
  • die technische Komplexität.

Nach Ansicht des BR liege daher ein ausreichender Handlungsbedarf vor, welcher den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung rechtfertige. Allerdings sei die Vorlage der WAK-S anpassungsbedürftig.

Änderungsanträge des BR

Für den Fall, dass das Parlament auf die Vorlage eintrete, stellt der BR drei Änderungsanträge:

  • „Vollständiger Systemwechsel: Dieser schliesst den Wegfall des Eigenmietwerts auf Zweitliegenschaften mit ein und schöpft das Vereinfachungspotenzial eines Systemwechsels besser aus.
  • Schuldzinsenabzug: Schuldzinsen müssen weiterhin zum Abzug zugelassen werden, wenn sie der Erzielung eines steuerbaren Einkommens dienen. Dies ist namentlich bei vermieteten oder verpachteten Liegenschaften der Fall sowie bei selbstgenutzten Zweitliegenschaften, auf denen weiterhin der Eigenmietwert erhoben wird.
  • Energiespar- und Umweltschutzabzüge: Die Kommission hatte ursprünglich vorgeschlagen, diese steuerliche Förderung im Steuerharmonisierungsgesetz an das CO2-Gesetz zu koppeln. Das CO2-Gesetz ist jedoch abgelehnt worden. Deshalb will der Bundesrat die steuerliche Förderung energetischer Sanierungen bis längstens 2050 beibehalten, um das Klimaziel 2050 zu erreichen.“

Quelle: Medienmitteilung des EFD vom 25.08.2021

Finanzielle Auswirkungen der Vorlage

Die WAK-S schätzte konservativ bei einem Zinsniveau von 1,5% die Mindereinnahmen auf 660 Millionen Franken für Bund, Kantone und Gemeinden.

Unter Berücksichtigung der oberwähnten Änderungsanträge des BR würden sich die Mindereinnahmen sogar auf rund CHF 1,66 Milliarden belaufen.

Bei einem Zinsniveau von 3,5% ergäben sich bei der Variante WAK‑S geschätzte Mehreinnahmen von rund CHF zwei Milliarden, in der Variante des BR geschätzte Mehreinnahmen von CHF 150 Mio.

Hinzu kämen bei beiden Zinsniveaus nicht quantifizierbare Mindereinnahmen für Bund, Kantone und Gemeinden aus dem Systemwechsel bei den sog. „Zweitliegenschaften“.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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