LAWNEWS

Arbeitsrecht

QR Code

Videoüberwachung in Verteilzentrale wegen Mundraubs

Datum:
31.08.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Videoüberwachung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ArGV3 26 Abs. 1 + Abs. 2

Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmer überwachen, sind unzulässig (vgl. Art. 26 Abs. 1 ArGV3).

Verboten sind sie vor allem dann, wenn sie einzig der Überwachung der Arbeitnehmer dienen. Nicht verboten sind demgegenüber Systeme, die auch für andere Zwecke einsetzbar sind (vgl. Art. 26 Abs. 2 ArGV3).

Es entscheidet damit weniger die Art der Überwachung oder deren Auswirkun­gen, ob ein Überwachungssystem zulässig ist, sondern viel­mehr

  • die Gründe für die Einführung der Videoüberwachung oder
  • die Zwecke, die damit verfolgt werden.

Das vom Arbeitgeber gewählte Überwachungssystem muss – unter Berücksichtigung aller Umstände – ein verhältnismässiges Mittel zur Zielerreichung sein.

Anlass­punkt der Videoüberwachung bildeten die auffälligen Fehlbestände beim Ausschuss-Mineralwasser in der Verteilzentrale. Vermutet wurde ein Diebstahl am Arbeitsplatz.

Zweck der Überwachung war:

  • die Aufklärung eines Delikts (Mundraub) und
  • nicht die Überwa­chung des Arbeitnehmers causa sui.

Damit wurde der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 28.09.2018 bestätigt.

Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 21.06.2019 (ZK 19 34)

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.