ArGV3 26 Abs. 1 + Abs. 2
Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmer überwachen, sind unzulässig (vgl. Art. 26 Abs. 1 ArGV3).
Verboten sind sie vor allem dann, wenn sie einzig der Überwachung der Arbeitnehmer dienen. Nicht verboten sind demgegenüber Systeme, die auch für andere Zwecke einsetzbar sind (vgl. Art. 26 Abs. 2 ArGV3).
Es entscheidet damit weniger die Art der Überwachung oder deren Auswirkungen, ob ein Überwachungssystem zulässig ist, sondern vielmehr
- die Gründe für die Einführung der Videoüberwachung oder
- die Zwecke, die damit verfolgt werden.
Das vom Arbeitgeber gewählte Überwachungssystem muss – unter Berücksichtigung aller Umstände – ein verhältnismässiges Mittel zur Zielerreichung sein.
Anlasspunkt der Videoüberwachung bildeten die auffälligen Fehlbestände beim Ausschuss-Mineralwasser in der Verteilzentrale. Vermutet wurde ein Diebstahl am Arbeitsplatz.
Zweck der Überwachung war:
- die Aufklärung eines Delikts (Mundraub) und
- nicht die Überwachung des Arbeitnehmers causa sui.
Damit wurde der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 28.09.2018 bestätigt.
Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 21.06.2019 (ZK 19 34)
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam