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Änderung Mehrwertsteuergesetz (MWSTG): BR verabschiedet Botschaft

Datum:
27.09.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Unternehmenssteuern
Stichworte:
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Klarstellungen, Vereinfachungen, neue Bezugssteuerpflicht uam.

Der Bundesrat (BR) hat am 24.09.2021 die Botschaft zur Änderung des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) verabschiedet.

Dabei schlägt er schlägt unter anderem vor:

  • Unterstellung der Versandhandelsplattformen der Mehrwertsteuer (MWST)
  • Behandlung der Subventionen von Gemeinwesen auch mehrwertsteuerrechtlich immer als Subvention
  • Nur noch jährliche MWST-Abrechnung für KMU.

Im Einzelnen:

Online-Versandhandelsplattformen

Neu sollen Online-Versandhandelsplattformen für die Lieferungen, die sie ermöglicht haben, als Leistungserbringerinnen gelten und somit mehrwertsteuerpflichtig werden.

Kommen sie der Steuerpflicht nicht nach, soll die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) künftig Sendungen von in- und ausländischen Versandhandelsunternehmen und Online-Versandhandelsplattformen vernichten lassen können.

Ausländische Tour-Operators

Neu sollen ausländische Tour Operators von der Steuerpflicht befreit werden, wenn sie Reisen in die Schweiz organisieren würden.

Monatshygiene

Für Produkte der Monatshygiene soll künftig der reduzierte Steuersatz gelten.

Subventionen

Eingeführt werde zudem, dass eine von einem Gemeinwesen als Subvention bezeichnete Mittelverwendung auch mehrwertsteuerrechtlich als Subvention gilt.

Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen

Für die aktive Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen soll eine neue Steuerausnahme eingeführt werden. Dies gelte auch für Leistungen der koordinierten Versorgung im Zusammenhang mit Heilbehandlungen.

Sicherung des Steuerbezugs

  • Als Massnahme gegen Serienkonkurse soll die ESTV neu von Mitgliedern der geschäftsführenden Organe Sicherheiten verlangen können, wenn sie mehrere Unternehmen geführt haben, die innert kurzer Zeit in Konkurs gefallen sind, für:
    • Steuern,
    • Zinsen und
    • Kosten ihres Unternehmens.

Freiwillige jährliche MWST-Abrechnung für KMU

  • Künftig können KMU die Mehrwertsteuer freiwillig jährlich abrechnen.

Verzicht auf eine Fiskalvertretung, unter bestimmten Voraussetzungen

  • Die ESTV soll auch ausländische Unternehmen von der Pflicht befreien können, eine Steuervertretung (sog. Fiskalvertretung) in der Schweiz zu bestimmen,
    • wenn die Erfüllung der Verfahrenspflichten auf andere Weise sichergestellt ist.

Neue Bezugssteuerpflicht

  • Es soll neu eine generelle Bezugsteuerpflicht eingeführt werden, für
    • die Übertragung von Emissionsrechten, Zertifikaten und Bescheinigungen
    • Emissionsverminderungen
    • Herkunftsnachweise
    • Elektrizität und
    • ähnliche Rechte.

v.a. Parlamentarische Vorstösse als Grundlage

Einige Massnahmen beruhen auf vom Parlament überwiesener Vorstösse, andere wurden vom BR von sich aus vorgeschlagen.

Vernehmlassung

  • Von Juni bis Oktober 2020 hatte das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) eine Vernehmlassung durchgeführt:
    • zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes und
    • zur Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung.
  • Es äusserten sich:
    • 24 Kantone
    • 5 Parteien
    • 63 Organisationen.
  • Die meisten der Massnahmen wurden vollumfänglich oder überwiegend begrüsst.

Finanzielle und personelle Auswirkungen

  • Abgesehen von der Plattformbesteuerung hätten alle Massnahmen nur geringe Auswirkungen auf die Bundes-Einnahmen.
  • Die Reform führe grundsätzlich zu wiederkehrenden Mehreinnahmen.
    • Diese würden pro Jahr grob auf einen mittleren zweistelligen Millionenbetrag geschätzt.
    • Dabei seien nicht berücksichtigt die nicht abschätzbaren Mindereinnahmen aufgrund der Änderung bei den Subventionen.
    • Bei der ESTV sei mit einem personellen Mehrbedarf von nur acht Vollzeitstellen zu rechnen.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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