Definition
Die Fiskalvertretung (auch: Steuervertretung) bezweckt die Sicherstellung des einfachen Kontakts des ausländischen mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmens, welches in der Schweiz (inklusive Zollanschlussgebiete) weder Wohn- noch einen Geschäftssitz hat, mit den Steuerbehörden oder der Eidg. Zollverwaltung.
Bei einer Gruppenbesteuerung hat zwingend eine Vertretung der Mehrwertsteuergruppe ernannt zu werden (vgl. MWSTG 13 und 18 Abs. 3)
Vollmachtgeber / Steuerpflichtiger
- Ausländische Unternehmen jeder Art
- Warenproduzenten / -lieferanten
- Maschinenhersteller / -lieferanten
- Werkhersteller bzw. Werklieferanten
- Lieferanten
- Montageunternehmen
- E-Commerce-Unternehmen
- Cross Border Online-Vertriebe
- B2B
- B2C
- etc.
- Betriebsstätten
- inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen (vgl. MWSTV 7)
- ausländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen
- Zweigniederlassungen
- Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen ohne HR-Eintrag in der Schweiz
- Ausnahme
- In der Schweiz im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen gelten als inländische steuerpflichtige Personen und erfordern keinen Steuervertreter (Fiskalvertreter)
Bevollmächtigte / Steuervertreter
- natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz
Steuern und Abgaben
Fiskalvertretungen sind bei folgenden Steuern und Abgaben bekannt:
- Mehrwertsteuer (MWST), vgl. MWSTG 67; siehe Box
- Zölle
Hauptaufgabe
- Erfüllung von Verfahrenspflichten
Schranken
- Der Fiskalvertreter haftet nicht für die Bezahlung der Steuerforderung
- Ausnahme
- Bei der Gruppenbesteuerung haftet der Fiskalvertreter, wenn er Mitglied der Mehrwertsteuergruppe ist, gestützt auf MWSTG 15 Abs. 1 lit. c mit.
Strafrecht
- Erfüllt der Fiskalvertreter oder Gruppenvertreter die straftatbeständliche Voraussetzungen, so finden auch auf ihn die strafrechtlichen Bestimmungen Anwendung (vgl. MWSTG 96 ff.)
Rechtsverhältnis (Grundverhältnis)
Das Rechtsverhältnis zwischen Steuerpflichtigem und Fiskalvertreter bestimmt sich nach Auftragsrecht (OR 394 ff.)
Steuervertreter vice versa
Ein Fiskalvertreter ist auch zu bestellen:
- im Verfahren der Vergütung der Mehrwertsteuer (MWST) an Abnehmer mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland (vgl. MWSTV 155 Abs. 3)
Weiterführende Informationen
Art. 67 MWSTG Steuervertretung
1 Steuerpflichtige Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz im Inland haben für die Erfüllung ihrer Verfahrenspflichten eine Vertretung zu bestimmen, die im Inland Wohn- oder Geschäftssitz hat.
2 Bei Gruppenbesteuerung (Art. 13) muss die Mehrwertsteuergruppe für die Erfüllung ihrer Verfahrenspflichten eine Vertretung mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz bestimmen.
3 Durch die Bestimmung einer Vertretung nach den Absätzen 1 und 2 wird keine Betriebsstätte nach den Bestimmungen über die direkten Steuern begründet.
- Unternehmenssitz
- Einheit Wohnsitz
- Zweigniederlassung
- Betriebsstätte | betriebsstaette.ch
- Auftragsrecht | auftrags-recht.ch
- Muster „Steuervollmacht“