LAWNEWS

Arbeitsrecht

QR Code

Coronavirus: Zur weiteren Krisen-Bewältigung soll das Covid-19-Gesetz zum Teil verlängert werden

Datum:
02.09.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Bundesrat, Coronavirus, COVID-19, Strategie
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat (BR) hat an seiner Sitzung vom 01.09.2021 über die mittelfristige Strategie zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie beraten:

  • Dabei hat er festgestellt, dass einige Bestimmungen des Covid-19-Gesetzes zur Bewältigung der Pandemie unter Umständen noch länger gebraucht werden könnten.
  • Er hat darum entschieden, dem Parlament vorsorglich einen Verlängerungsantrag zu stellen.

Verlängerung des Covid-19-Gesetzes

In Anbetracht der unsicheren weiteren Entwicklung der Covid-19-Pandemie hat der BR beschlossen, dem Parlament die Verlängerung einiger Bestimmungen des Covid-19-Gesetzes zu beantragen:

  • Eine entsprechende Botschaft soll bis Ende Oktober vorliegen.
  • Die Bestimmungen des Covid-19-Gesetzes weisen eine unterschiedliche Geltungsdauer auf, zB:
    • gesetzliche Grundlage für das Covidzertifikat (Artikel 6a)
  • in Kraft bis Ende 2022.
    • Die meisten Bestimmungen des Gesetzes
  • Auslaufen Ende 2021.

Verlängerungsziel

Mit ihrer Verlängerung um voraussichtlich ein Jahr möchte der BR sicherstellen, dass er im Fall einer anhaltenden Krise auch nächstes Jahr über die betroffenen Instrumente verfügt:

  • Pandemie-Bekämpfung
  • Bekämpfung der Folgen in den Bereichen
    • Gesundheit
    • Arbeitnehmerschutz
    • Sport und Kultur.

Ohne Verlängerung eingeschränkte Handlungsfähigkeit

Ohne die gezielte Verlängerung der Geltungsdauer von einigen Bestimmungen des Covid-19-Gesetzes könnte sich die Handlungsfähigkeit des BR bei der Bewältigung der Pandemie im kommenden Jahr als erheblich eingeschränkt erweisen.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.