ZGB 286
Die Rechtswirkungen eines Abänderungsentscheids beginnen grundsätzlich mit der Einreichung der Abänderungsklage.
Das Gericht kann in Ausnahmefällen einen späteren Zeitpunkt festlegen:
- aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles
- zB Unzumutbarkeit der Rückerstattung der Zahlungen während der Verfahrensdauer
- angesichts knapper finanzieller Verhältnisse
- zB wenn die Unterhaltsgläubigerin darauf vertrauen durfte, dass während der Verfahrensdauer die bisherigen Unterhaltsbeiträge weiter bezahlt würden.
Quelle
BGer 5A_549/2020 vom 19.05.2021